Rz. 119.5

[Autor/Stand] Bei § 374 Abs. 1 AO beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung fünf Jahre (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB), in den qualifizierten Fällen des § 374 Abs. 2 AO zehn Jahre (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das gilt gem. § 78 Abs. 4 StGB selbst dann, wenn lediglich ein minder schwerer Fall nach § 374 Abs. 2 Satz 2 AO verwirklicht wurde.

 

Rz. 119.6

[Autor/Stand] Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (vgl. § 78a StGB). Bei Delikten mit überschießender Innentendenz (Absichtsdelikte), also auch die Steuerhehlerei gem. § 374 AO, die eine besondere Bereicherungsabsicht fordert, tritt Beendigung erst ein, wenn diese Absicht entweder in eine Bereicherung umgesetzt worden oder die Bereicherung ausgeblieben ist (s. auch § 371 Rz. 102)[3].

 

Rz. 119.7

[Autor/Stand] Die steuerliche Verjährungsfrist beträgt seit der Änderung des § 228 Satz 2 AO durch das StUmgBG vom 23.6.2017[5] für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO), gewerbsmäßigem, gewaltsamen oder bandenmäßigem Schmuggel (§ 373 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 AO) mit Wirkung ab 23.6.2017 einheitlich zehn Jahre (vormals fünf Jahre). Die Änderung hat insbesondere bei der Restschuldbefreiung im Anschluss an ein Insolvenzverfahren Bedeutung. Nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, sofern der Stpfl. wegen dieser Verbindlichkeiten rechtskräftig verurteilt wurde[6]. Die Verlängerung der Zahlungsverjährung soll sicherstellen, dass die Forderungen nicht eher verjähren, als der Stpfl. rechtskräftig verurteilt ist.[7]

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[3] Vgl. Jäger in Klein15, § 376 AO Rz. 52; Ebner, S. 345 f.; Wulf in MünchKomm/StGB3, § 376 AO Rz. 57; eingehend Ebner, Die Steuerhehlerei, S. 347 ff.; Bülte in HHSp. § 376 AO Rz. 59.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[5] BGBl. I 2017, 1682.
[6] Loose in Tipke/Kruse, § 228 AO Rz. 3.
[7] BT-Drucks. 816/16, 29.

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