Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 124
Tateinheitliche Begehung kann zu bejahen sein im Verhältnis zwischen Sachhehlerei (§ 259 StGB) und Steuerhehlerei (z.B. Erwerb gestohlener Schmuggelware). Gemäß § 52 StGB bestimmt sich die Strafe bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln nach § 260 StGB, bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei (Verbrechen) nach § 260a StGB (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren).
Rz. 125
Ebenso ist Tateinheit möglich im Verhältnis zwischen Steuerhehlerei und Betrug (§ 263 StGB); insbesondere die Begehung durch Absetzen kann mit Betrug idealiter konkurrieren, indem selbst der gutgläubige Abnehmer der in § 76 AO normierten Haftung unterworfen ist und infolgedessen einen Vermögensschaden erleidet; nicht dagegen, wenn der Hehler den Vortäter durch Täuschung zur Überlassung der Ware veranlasst (str., s. Rz. 48).
Rz. 126
Des Weiteren kann mit Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 257 StGB) Tateinheit bestehen. Auch hinsichtlich des Zusammentreffens von Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) und Steuerhehlerei – ein Beamter lässt sich Schmuggelware schenken – hat die Rspr. Tateinheit bejaht.
Rz. 127
Steuerhehlerei ist nach neuer Rechtslage generell – wie jede andere Straftat (sog. "all-crimes" Ansatz) – eine mögliche Vortat einer Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 StGB n.F.), auch wenn sie nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird (so noch § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB a.F. i.V.m. § 374 Abs. 2 AO). Insoweit kann Tateinheit zwischen den Tatbeständen vorliegen.
Zum Strafverteidigerprivileg bei Honorarannahme nach neuem Recht s. § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB und § 370 Rz. 1199.4.
Geändert wurde in dem Zuge auch § 76a Abs. 4 StGB, der die selbständige, verdachtsunabhängige Einziehung regelt. Beschränkt wurde die Anwendung in Geldwäscheverfahren auf Verbrechen und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Taten. Sie ist mithin also auch bei § 374 Abs. 2, § 373 AO möglich.
Rz. 127.1
Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche scheidet aber bei Beteiligung an der Vortat (gewerbsmäßige Steuerhehlerei) aus (BGH im nachst. Beispiel). Dieser persönliche Strafausschließungsgrund – vormals § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB a.F. – ist in § 261 Abs. 7 StGB n.F. überführt worden. Auch die Rückausnahme und der Ausschluss der Straflosigkeit bei der sog. Selbstgeldwäsche wurde beibehalten. Eine wegen Beteiligung an der Vortat strafbare Person kann danach wegen Geldwäsche bestraft werden, wenn sie zusätzliches Unrecht begeht, indem sie den inkriminierten Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen Herkunft verschleiert.
Beispiel 9
Der Angeklagte hatte im April und Mai 1998 den Ankauf von je 200.000 Stück unverzollter Zigaretten von polnischen Schmugglern finanziert und mit dem Zeugen K organisiert. Die hinterzogenen Einfuhrabgaben beliefen sich auf insgesamt 51.000 EUR. Des Weiteren hatte der Angeklagte von Mai 1998 bis April 1999 im Zusammenwirken mit dem von ihm angeworbenen Fahrer B und dem Zeugen K in 20 Einzelfällen jeweils mindestens 300.000 unverzollte und unversteuerte Zigaretten von polnischen Schmugglern angekauft. Die Zigaretten wurden von B in Lager verbracht, wo sie von B und dem Angeklagten gemeinsam abgeladen wurden. K verkaufte die Zigaretten von dort aus an vietnamesische Abnehmergruppen.
Insoweit hatte das LG den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 22 Fällen verurteilt.
In weiteren sechs Fällen zwischen Mai 1998 und März 1999 hatte der Angeklagte den Erwerb von jeweils 500.000 Zigaretten durch den Zeugen K finanziert, ohne die hierfür anfallenden Einfuhrabgaben von ca. 370.000 EUR abzuführen. Diese Taten hatte das LG als Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei des K gewertet. Insgesamt wurde gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. In sämtlichen Fällen hatte das LG eine Verurteilung wegen tateinheitlicher Geldwäsche (§ 261 StGB) abgelehnt, weil der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer an der Vortat beteiligt gewesen und deshalb gem. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ausgeschlossen sei.
Der BGH hat die Entscheidung des LG bestätigt. Tateinheit mit Geldwäsche scheide wegen § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (a.F., nun § 261 Abs. 7 StGB n.F.) aus, da der Angeklagte durch den Besitzerwerb an den Zigaretten jeweils den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei erfüllt habe. Aufgrund des persönlichen Strafausschließungsgrunds entfalle daher eine Strafbarkeit hinsichtlich der Sicherungs- und Verwertungshandlungen, die er an dem gehehlten Gut vorgenommen habe. Eine erhebliche zeitliche Zäsur zwischen Vortat und Geldwäschehandlung müsse nicht vorliegen. Auf eine Vollendung oder Beendigung der Vortat komme es bei § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (a.F.) nicht an, sondern allein darauf, ob die Hehlereihandlung als Vortat und die Geldwäschehandlung sich auf denselben Gegenstand beziehen. Insoweit bilde § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (a.F.) zugleich eine Konkurrenzregel, die eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche imm...