Rz. 52
[Autor/Stand] § 74 Abs. 1 und 2 StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2 AO, s. Rz. 33) eröffnen die Möglichkeit, bei allen vorsätzlich begangenen Steuervergehen (einschließlich der in § 375 Abs. 2 AO genannten) auch diejenigen Tatprodukte oder Tatwerkzeuge einzuziehen, die nicht ausdrücklich von § 375 Abs. 2 AO erfasst werden. In diesem Kontext sind u.a. folgende Sachen zur Tatbegehung gebraucht worden, soweit sie nicht bereits der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO unterliegen:
- Behältnisse, die auch nach Vollendung der Tat noch in der Beendigungsphase für den Transport des Schmuggelguts verwendet wurden (z.B. Säcke, Koffer);[2]
- Waffen, welche die Täter bei Begehung einer Tat nach § 373 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 AO mit sich führen;[3]
- Mobiltelefone, die zur strafbaren Verabredung der Tat bzw. zu deren Begehung verwendet werden;[4]
- Motorroller, die im noch straflosen Vorbereitungsstadium der Tat zur Auskundschaftung der örtlichen Verhältnisse verwendet wurden, soweit es später zumindest zu einem strafbaren Versuchseintritt gekommen ist;[5]
- alle sonstigen Gegenstände, wie z.B. Spesengelder, soweit sie die später zumindest ins strafbare Versuchsstadium eintretende Tat überhaupt ermöglichen, ihrer Durchführung dienen oder hierzu erforderlich sind.[6]
Die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstands im Zusammenhang mit der Tat reicht für eine Einziehungsanordnung nicht aus.[7] Daher können z.B. inhaltlich zutreffende Bank- und Kontounterlagen, die bei der Begehung einer Steuerstraftat nach § 370 AO keine Verwendung finden, nicht eingezogen werden, selbst wenn sie die in der Steuererklärung verschwiegenen Kapitaleinkünfte ausweisen.[8] Nicht einziehbar sind ferner Grundstücke, auf denen die Tat begangen wird, da sie kein Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB sind. Sie stehen nur im Zusammenhang mit der Tat.[9]
Rz. 53
[Autor/Stand] Demgegenüber hat die Einziehung von Gegenständen, die i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB aus der Tat hervorgebracht worden sind, im Steuerstrafrecht kaum praktische Bedeutung. Insbesondere wird nicht der Erlös aus dem Verkauf des Schmuggelguts erfasst, da dieser nicht unmittelbar aus der Tat stammt[11] (zur möglichen Einziehung gem. § 73 Abs. 1 StGB s. aber Rz. 48.1).
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