Rz. 52

[Autor/Stand] § 74 Abs. 1 und 2 StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2 AO, s. Rz. 33) eröffnen die Möglichkeit, bei allen vorsätzlich begangenen Steuervergehen (einschließlich der in § 375 Abs. 2 AO genannten) auch diejenigen Tatprodukte oder Tatwerkzeuge einzuziehen, die nicht ausdrücklich von § 375 Abs. 2 AO erfasst werden. In diesem Kontext sind u.a. folgende Sachen zur Tatbegehung gebraucht worden, soweit sie nicht bereits der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO unterliegen:

  • Behältnisse, die auch nach Vollendung der Tat noch in der Beendigungsphase für den Transport des Schmuggelguts verwendet wurden (z.B. Säcke, Koffer);[2]
  • Waffen, welche die Täter bei Begehung einer Tat nach § 373 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 AO mit sich führen;[3]
  • Mobiltelefone, die zur strafbaren Verabredung der Tat bzw. zu deren Begehung verwendet werden;[4]
  • Motorroller, die im noch straflosen Vorbereitungsstadium der Tat zur Auskundschaftung der örtlichen Verhältnisse verwendet wurden, soweit es später zumindest zu einem strafbaren Versuchseintritt gekommen ist;[5]
  • alle sonstigen Gegenstände, wie z.B. Spesengelder, soweit sie die später zumindest ins strafbare Versuchsstadium eintretende Tat überhaupt ermöglichen, ihrer Durchführung dienen oder hierzu erforderlich sind.[6]

Die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstands im Zusammenhang mit der Tat reicht für eine Einziehungsanordnung nicht aus.[7] Daher können z.B. inhaltlich zutreffende Bank- und Kontounterlagen, die bei der Begehung einer Steuerstraftat nach § 370 AO keine Verwendung finden, nicht eingezogen werden, selbst wenn sie die in der Steuererklärung verschwiegenen Kapitaleinkünfte ausweisen.[8] Nicht einziehbar sind ferner Grundstücke, auf denen die Tat begangen wird, da sie kein Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB sind. Sie stehen nur im Zusammenhang mit der Tat.[9]

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Demgegenüber hat die Einziehung von Gegenständen, die i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB aus der Tat hervorgebracht worden sind, im Steuerstrafrecht kaum praktische Bedeutung. Insbesondere wird nicht der Erlös aus dem Verkauf des Schmuggelguts erfasst, da dieser nicht unmittelbar aus der Tat stammt[11] (zur möglichen Einziehung gem. § 73 Abs. 1 StGB s. aber Rz. 48.1).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[2] RG v. 24.2.1939 – 1 D 20/39, RGSt 73, 106 (108).
[3] Bülte in JJR9, § 375 AO Rz. 44.
[4] BGH v. 27.2.1996 – 1 StR 60/96, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5.
[5] BGH v. 6.10.1955 – 3 StR 279/55, BGHSt 8, 205 (212); BGH v. 23.9.1959 – 2 StR 257/59, BGHSt 13, 311 (313); weiter, auch das straflose Versuchsstadium einer Tat einbeziehend noch RG v. 20.5.1895 – Rep. 1783/95, RGSt 27, 243; RG v. 6.3.1903 – Rep. 5632/02, RGSt 36, 145; RG v. 8.3.1915 – I 1067/14, RGSt 49, 208; vgl. auch Mann, ZfZ 1955, 139 ff.
[6] BGH v. 20.2.1993 – 1 StR 808/2, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4.
[7] BGH v. 8.12.2004 – 2 StR 372/04, StV 2005, 210 (211); BGH v. 9.7.2002 – 3 StR 165/02, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7; Eser/Schuster in Schönke/Schröder30, § 74 StGB Rz. 11, der jedoch in Rz. 12 krit. auf die schwierige Grenzziehung zwischen mittelbarer Förderung der Tat und bloßer Nutzung einer Sache bei Gelegenheit der Tat hinweist und daher für eine Beschränkung auf "unmittelbare Tatwerkzeuge" als nach § 74 Abs. 1 StGB einziehbare Sachen plädiert; vgl. dazu auch Eser, Strafrechtliche Sanktionen gegen das Eigentum, S. 223 ff.
[8] LG Fulda v. 12.10.1999 – 2 Qs 51/99, NJW 2000, 1508 (1511) = BRAK 2000, 312.
[9] OLG Köln v. 16.9.2005 – 2 Ws 326/05, NStZ 2006, 225 (226) m. Anm. Burr.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[11] BGH v. 28.10.1987 – 2 StR 508/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 1; BGH v. 21.10.1988 – 3 StR 417/88, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 2; Wolters/Golla in SK10, § 74c StGB Rz. 3; Bülte in JJR9, § 375 AO Rz. 43; Heine in Graf/Jäger/Wittig3, § 375 AO Rz. 26.

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