Rz. 44
[Autor/Stand] Wesen und Rechtsnatur der Verfolgungsverjährung sind streitig. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, hierzu Stellung zu nehmen, und die Beantwortung der "dogmatisch schwierigen Fragen" der Rechtslehre und der Rspr. überlassen[2].
Das Reichsgericht hatte die Verjährung zunächst als Strafaufhebungsgrund behandelt[3]. Hierauf basiert die materiell-rechtliche Theorie, die den tragenden Grund der Verjährung darin erblickt, dass mit längerem Zeitablauf das allgemeine Strafbedürfnis schwinde[4]. Der Strafanspruch ginge damit unter.
Das Reichsgericht hat später eine gemischt materiell-formellrechtliche Theorie vertreten[5]. Seit seiner Entscheidung vom 12.2.1942[6] hat es die Verjährung nur noch als Verfahrenshindernis angesehen, durch das das sachliche "Bestrafungsrecht" des Staates nicht beeinträchtigt werde. Diese Auffassung entspricht seit der Entscheidung des BGH vom 22.4.1952[7] der st. Rspr. des BGH[8].
In der Lehre hatte die gemischte Theorie, die in der Verjährung ein zugleich materielles und prozessuales Rechtsinstitut erblickt, noch zahlreiche Anhänger[9].
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