Rz. 27
Bei bestimmten inländischen und zum Teil ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug beim Schuldner der Kapitalerträge erhoben (§§ 43 ff. EStG). Der Anwendungsbereich der Abzugsregelungen geht über den Zinsabschlag bei klassischen Zinserträgen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG hinaus und erfasst vielfältige sonstige Erträge aus Anteilen oder Veräußerungsvorgängen (§ 43 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1, 2 EStG). Die Höhe der Kapitalertragsteuer beträgt grds. 25 % der Bruttoerträge (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erträge dem Gläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG) bzw. an dem Tag, der im Ausschüttungsbeschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Rz. 27.1
Zum Steuerabzug Verpflichteter ist der Schuldner der Kapitalerträge (z.B. ein Kreditinstitut oder eine Kapitalgesellschaft) oder die den Kapitalertrag auszahlende bzw. den Verkaufsauftrag ausführende Stelle (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG). Diese Stellen haben den Abzugsbetrag bis zum zehnten des Folgemonats an die zuständige FinB abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG) und haften gem. § 44 Abs. 5 EStG für die Kapitalertragsteuer.
Rz. 27.2
Daneben haben die abzugspflichtigen Stellen die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Abzugsbeträge bis zum zehnten des Folgemonats bei der FinB anzumelden (§ 45a Abs. 1 EStG) und die Angaben zu den Erträgen und den Zuwendungsempfängern an das BZSt zu übermitteln (§ 45d Abs. 1 EStG). Ein Verstoß gegen die Anmelde- bzw. Mitteilungspflicht ist jedoch nicht vom Bußgeldtatbestand des § 380 AO erfasst, sondern kann allenfalls als Ordnungswidrigkeit nach § 50e Abs. 1 EStG geahndet werden.
Rz. 27.3
An der Abzugspflicht hat sich durch die zum 1.1.2009 eingeführte sog. Abgeltungsteuer grds. nichts geändert. Die wesentliche Neuheit besteht neben der Einbeziehung jeglicher Veräußerungen von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) seither darin, dass die vom Gläubiger der Kapitalerträge geschuldete Einkommensteuer mit dem einbehaltenen Abzugsbetrag abgegolten ist (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Dem Stpfl. steht es aber frei, in Ausübung des Veranlagungswahlrechts die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung zu beantragen (§ 32d Abs. 6, § 43 Abs. 5 Satz 3 EStG). Neu war dabei die Einführung des sog. Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG i.H.v. damals 801 EUR bzw. 1.602 EUR für Ehegatten, seit 2023 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR, als Ersatz für den früheren Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a.F.); ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist seitdem nicht mehr zulässig.
Rz. 27.4
Eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist möglich, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einen Freistellungsauftrag erteilt hat, soweit die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen (§ 44a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG), oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitz-FA vorgelegt hat (§ 44a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG).