Rz. 4
[Autor/Stand] Entsprechend den Gefährdungstatbeständen der §§ 379–381 AO stellt § 382 AO eine gegenüber den Verletzungstatbeständen der §§ 370 und 378 AO subsidiär geltende Bußgeldnorm dar, die bestimmte Vorbereitungs- und Gefährdungshandlungen erfasst, die noch nicht zu einer (versuchten) Verkürzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geführt haben.
Wie bereits der Ordnungswidrigkeitentatbestand der Verbrauchsteuergefährdung (s. § 381 Rz. 4) schützt auch § 382 AO den Anspruch des Staates auf das Vollerträgnis der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben[2] bereits im Vorbereitungsstadium und sanktioniert Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf das Abgabenaufkommen als besonders gefährlich erscheinen.[3] Sie dient der Sicherung der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der EU sowie über die Freizonengrenzen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG). § 382 AO ist ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. durch das Gesetz wird unwiderlegbar vermutet, dass die Vornahme bestimmter Handlungen für das geschützte Rechtsgut gefährlich ist.[4] Eine solche abstrakte Gefährdung ist bereits anzunehmen, weil generell durch die Verletzung der in den Verweisungskatalogen der § 31 ZollVG, § 30 ZollV enthaltenen Gebote oder Verbote auch Einfuhrabgaben gefährdet werden können.
Der Eintritt einer Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gehört daher nicht zum Tatbestand der Bußgeldvorschrift und braucht vom Gericht auch nicht festgestellt zu werden.[5] Kann jedoch im Einzelfall der Nachweis erbracht werden, dass die Pflichtverletzung für Einfuhrabgaben ungefährlich ist, kann gem. § 47 OWiG von einer Ahndung der Tat nach § 382 AO abgesehen werden (s. Rz. 44).
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