Schrifttum:
Bergmann, Die Behandlung von Erstattungsansprüchen im Steuerrecht, BB 1992, 893; Best/Ende, Fallstrick: § 46 Abs. 4 AO – Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an Steuerberater, DStR 2007, 595; Dietz, Wirksamkeit und Zulässigkeit der Vorfinanzierung von Lohnsteuer- und Einkommensteuererstattungsansprüchen durch Bankinstitute unter Vermittlung von Lohnsteuerhilfevereinen, DStZ/A 1978, 475; Giloy, Steueränderungsgesetz 1992: Zum Wegfall des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, DB 1992, 1057; Globig, Die Pfändung von Lohnsteuer- und Einkommensteuererstattungsansprüchen, NJW 1982, 915; Grönwoldt, Abtretung von Steuererstattungsansprüchen – Alternativen, insbesondere im Lichte des Insolvenzrechts, DStR 2007, 1058; Halaczinsky, Wirksamkeit von Pfändung und Abtretung im Steuerrecht, BB 1981, 1270; Harder, Ausgewählte Fragen zur Pfändung und Abtretung von Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüchen unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung, DB 1996, 2409; Hein, Die Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüchen nach § 46 der Abgabenordnung 1977, BB 1977, 991; Hein, Überlegungen zur Entstehung des steuerrechtlichen Erstattungsanspruchs, DStR 1990, 301; Klatt, Zur Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen durch Kreditinstitute, DB 1986, 143; Lenke/Widera, Zur Abtretbarkeit von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen nach § 46 Abs. 4 AO, BB 1985, 1367; Malms, Unlautere Verhaltensweisen durch Lohnsteuerhilfevereine, ZRP 1981, 11; Mink, Abtretung von Steuererstattungs- und -vergütungsansprüchen nach § 46 AO, DB 1994, 702; Pump, Prüfungspflicht des Finanzamtes bei Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, DStZ 1987, 277; Schelling, § 383 AO: Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen, PStR 2007, 283; Slapio, Geschäftsmäßiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen nach § 46 Abs. 4 AO, DStR 1994, 1368; Urban, Anzeige der Abtretung nach § 46 Abs. 2 AO und Schutzwirkung des § 46 Abs. 5 AO, DStZ 1980, 329; Völzke, Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DB 1975, 1283.
A. Allgemeines
I. Entstehungsgeschichte
Rz. 1
Als Vorläufer des heutigen § 383 AO war § 409a RAO erst mit Wirkung zum 1.7.1975 als neuer Tatbestand in die RAO eingefügt worden. Die Bußgeldvorschrift ergänzte die umfassende Neuregelung der seit 1964 erlaubten Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine. Gleichzeitig wurde die Übertragung von Steuererstattungsansprüchen nach § 159 RAO, der Vorgängervorschrift des heutigen § 46 AO, ergänzt und neu gefasst, um Missbräuchen bei der Abtretung von Erstattungsansprüchen der Arbeitnehmer entgegenzutreten. Die AO 1977 hat mit § 46 AO diese Bestimmung weitgehend übernommen; im Interesse des Schuldnerschutzes sind in den Abs. 1, 2 und 6 neue Regelungen hinzugekommen.
Die Bußgeldvorschrift des § 409a RAO ist mit § 383 AO inhaltlich unverändert übernommen worden. Seit dem 1.1.2002 beträgt das Höchstmaß der angedrohten Geldbuße statt der früheren 100.000 DM den geglätteten Betrag von 50.000 EUR.
II. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift
Rz. 2
Die Vorschrift des § 383 AO erfasst den geschäftsmäßigen und gem. § 46 Abs. 4 Satz 1 AO unzulässigen Erwerb von Steuererstattungs- und -vergütungsansprüchen und verfolgt den Zweck, bestimmten Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität, insbesondere den Missbräuchen bei der Koppelung von steuerlicher Beratung und Kreditgeschäften, vorzubeugen. Nach der mit § 107a RAO zugelassenen Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinigungen wurden immer wieder unseriöse Vereine gebildet, die die Unkenntnis ihrer Mitglieder (namentlich von ausländischen Arbeitnehmern) über die tatsächliche Höhe ihrer voraussichtlichen Lohnsteuererstattung missbrauchten, indem sie entweder die Ansprüche der Mitglieder zu einem weit untersetzten Preis aufkauften oder die Vorfinanzierung gegen Abtretung der Erstattungsansprüche zu unlauteren Zinssätzen vornahmen. Um dem Lohnsteuerkartenhandel und anderen Formen der Blankoabtretung von Steueransprüchen entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber mit § 46 Abs. 4 Satz 1 AO den geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungsansprüchen zur eigenen Verwendung untersagt. Über diese Fälle hinaus erfasst die Norm auch Steuerberater, die in Einzelfällen über Abtretungen ihre Honoraransprüche sichern. Eine einengende Gesetzesauslegung zugunsten der Berater hat der BFH abgelehnt.
Rz. 3
Der Anwendungsbereich des § 383 AO hängt vom Inhalt der in Bezug genommenen und die Blankettvorschrift ausfüllenden Norm des § 46 Abs....