Rz. 10
[Autor/Stand] Nach § 383b Abs. 1 AO ist sowohl das vorsätzliche[2] als auch das leichtfertige Handeln[3] mit einer Geldbuße belegt. In Stellungnahmen von Verbänden[4] wurde die Sanktionierung leichtfertigen Handelns kritisiert, weil dies die Akzeptanz der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten erschweren würde. Darüber hinaus wird das Sanktionensystem, zu dem auch die § 91a Abs. 2, 4, 5, § 203a AO zählen, als "überdimensioniert" bezeichnet, da eine Verpflichtung für Dritte zur Teilnahme an der Datenübermittlung bestehe[5]. Befürwortet wurde eine Reduzierung des Haftungsmaßstabs auf vorsätzliches Handeln[6].
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