Rz. 31

[Autor/Stand] Art. 83 Abs. 7 DSGVO regelt, dass die Öffnungsklausel unbeschadet der sog. Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gem. Art. 58 Abs. 2 DSGVO gilt. Die Verhängung von Geldbußen ist jedoch nur eine Maßnahme aus dem Katalog des Art. 58 Abs. 2 DSGVO (Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO). Die übrigen Maßnahmen des Art. 58 Abs. 2 DSGVO können daher durch die Aufsichtsbehörde auch gegen eine Behörde oder öffentliche Stelle ergriffen werden. Danach besteht die Möglichkeit, die Finanzbehörde oder öffentliche Stelle

  • zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,
  • zu verwarnen, wenn sie mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen haben,
  • anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,
  • anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge ggf. auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,
  • anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu benachrichtigen,
  • eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen.

Es besteht ferner die Möglichkeit,

  • die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gem. den Art. 16, 17 und 18 DSGVO und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gem. Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 DSGVO offengelegt wurden, über solche Maßnahmen gegenüber der Behörde oder öffentlichen Stelle anzuordnen,
  • die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gegenüber der Behörde oder öffentlichen Stelle anzuordnen.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?