Rz. 29

[Autor/Stand] Auf dem in der Verfassung in Art. 20 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip (z.T. auch auf der in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht)[2] basieren folgende fundamentale Prinzipien, die man auch als verfahrensrechtliche Grundrechte bezeichnen könnte:

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, Einl. Rz. 155 ff.

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