Ergänzender Hinweis: Nr. 131, 132, 134 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 131 f., 134).
Schrifttum:
S. das Schrifttum vor § 397 Rz. 9.
Rz. 128
[Autor/Stand] Ermittlungsverfahren kommen im allgemeinen Strafrecht i.d.R. aufgrund von Anzeigen in Gang (s. § 397 Rz. 10 f.).
Rz. 129
[Autor/Stand] Im Steuerstrafprozess ergeben sich die Verdachtsmomente wegen der besonderen Gegebenheiten aber zumeist aufgrund amtlicher Wahrnehmung, d.h. aufgrund eigener Beobachtungen der Finanz- und Fahndungsbeamten, z.B. durch Kontrollmitteilungen oder Feststellungen bei Betriebsprüfungen und Vorfeldermittlungen[3]. Dazu zählen auch die Überprüfung bestimmter Berufsbranchen und Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute (s. Rz. 1014 sowie § 404 Rz. 84, 215 ff.).
Rz. 130
[Autor/Stand] Gleich lautende Ländererlasse zu Anwendungsfragen zu § 10 Abs. 1 BpO vom 31.8.2009 (s. dazu § 397 Rz. 27) konkretisieren anhand eines Beispielskatalogs, wann zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen[5].
Rz. 131
[Autor/Stand] Weitere Gründe sind z.B. Selbstanzeigen des Betroffenen (s. § 397 Rz. 31), Auskünfte des Bundeszentralamtes für Steuern, der BaFin in Ausnahmefällen gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 WpHG[7], Mitteilungen von Gerichten und Behörden bei zivil- und strafgerichtlichen Verfahren (§ 116 AO, s. § 397 Rz. 13)[8] – wobei die Mitteilungspflicht nach der Neufassung der Vorschrift bereits bei einer gewissen zweifelhaften Wahrscheinlichkeit einer Steuerstraftat ("Tatsachen, ... die auf eine Steuerstraftat schließen lassen") ausgelöst wird –, Anzeigen bei Erbfällen (s. § 397 Rz. 13.4) und dem Erwerb eines Grundstücks (s. § 397 Rz. 13.5)[9] oder entsprechende Ergebnisse bei einer Bankdurchsuchung (s. § 404 Rz. 240 ff.). Zu Verdachtsanzeigen durch Kreditinstitute nach dem Geldwäschegesetz gem. § 43 GwG 2017[10] (§§ 11, 14 GwG a.F.)[11] s. Rz. 1115 f. sowie § 377 Rz. 357f.; § 397 Rz. 13.7.
Auch über den Informationsaustausch im internationalen Bereich im Wege zwischenstaatlicher Rechts- und Amtshilfe erlangen deutsche Steuerbehörden Anhaltspunkte für Steuerdelikte (s. Rz. 178 ff.).
Die vielfältigen (auch digitalen) Möglichkeiten, wie die FinB Kenntnis vom Verdacht einer Steuerstraftat erlangen kann, sind in Rz. 106 f.; § 397 Rz. 9 ff., 22 ff.; § 404 Rz. 27 im Einzelnen dargestellt.
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