Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Schrifttum:
Bernwald, Buchen elektronischer Belege – Mehr Effizienz durch Übernahme und Weiterverarbeitung elektronischer Kontoauszüge, DSWR 2005, 269; Buch, Elektronische Datenübermittlung über die Datendrehscheibe DATEV-Rechenzentrum, DSWR 2005, 372; Cornelius, Das Non-Legal-Outsourcing für Berufsgeheimnisträger, NJW 2017, 3751; Günther, Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen, AO-StB 2014, 227; Jedlitzke, E-Mail sicher und effizient nutzen – Organisatorische Hilfen und rechtliche Aspekte, DSWR 2005, 260; Kraut, Buchen digitaler Belege, DSWR 2005, 359; Lechner, Die digitale Mandantenakte – Zeit und Papier sparen mit DATEV-DMS, DSWR 2005, 73; Lederer, Datenschutz in der Kanzlei, DSWR 2005, 305; Melzer, Datendrehscheibe Rechenzentrum – Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung an die Finanzbehörden, DSWR 2004, 282; Schorn, Mandantenakten in die Cloud – die Neugestaltung der strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, StraFo 2017, 491 f.; Streck/Mack, DATEV – Eine Datenbank für die Finanzverwaltung?, Stbg 1988, 82; m. Erwiderung von Sebiger, Stbg 1988, 164; Tormöhlen, Der Datenzugriff der Außenprüfung, AO-StB 2014, 243.
Rz. 988
Werden die Verbuchungen im automatischen Verfahren durch selbständige externe Dienstleistungsunternehmen vorgenommen (z.B. DATEV, zum technischen Know-how s. vorstehendes Schrifttum), so greift das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO nach überw. Ansicht nicht ein, da diese Unternehmen nicht zu den nach § 53 StPO privilegierten Berufen zählen und sie auch nicht als mitwirkende Personen i.S.d. § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO n.F. anzusehen sind, denn zwischen der Tätigkeit des Steuerberaters und der mitwirkenden Personen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Dies gelte jedenfalls nicht bei reinen Datenbanken. Bezüglich des Dritten bedarf es dann einer eigenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.
Rz. 988.1
Etwas anderes gilt im Verhältnis zu Cloud-Computing Unternehmen, die damit beauftragt sind, Daten von Mandanten und Verfahren auf ausgelagerten Speichermedien zu speichern und IT-System zu warten.
Rz. 989
Wird das Unternehmen gem. § 104 AO zur Vorlage von Kontenausdrucken aufgefordert und verweigert der Steuerberater, der hierüber allein entscheidungsbefugt ist, die Freigabe, ist der nachfolgende Streit mit dem Steuerberater zu führen. Zum Recht der FinB auf den Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem vgl. § 147 Abs. 6 AO. Dabei sind hohe Anforderungen an das behördliche Ermessen zu stellen.