Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Ergänzender Hinweis: Nr. 79–90 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 79 ff.).
Schrifttum:
Bloy, Zur Systematik der Einstellungsgründe im Strafverfahren, GA 1980, 161, NStZ 1982, 230; Bornheim, Strategien zur Verfahrenseinstellung, PStR 2000, 32; Brete/Thomsen, Anspruch auf Beendigung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, wistra 2008, 367; Burhoff, Einstellung des Verfahrens: Voraussetzungen, Vor- und Nachteile, PStR 2002, 19; Franz, Tod des Beschuldigten während des Verfahrens, PStR 2014, 161; Fünfsinn, Die "Zumessung" der Geldauflage nach § 153a I Nr. 2 StPO, NStZ 1987, 97; Grezesch, Auflagen gem. § 153a StPO als Spenden, wistra 1985, 183; Hilger, Über die Pflicht der StA zur unverzögerten Einstellung gem. § 170 II, JR 1985, 93; Hütt, Die Einstellung eines Steuerstrafverfahrens – Handlungsempfehlungen für die endgültige Verfahrensbeendigung, AO-StB 2004, 448; Joecks, Erledigung von Steuerstrafverfahren – Möglichkeiten, Bemessungskriterien, Auswirkungen der Erledigung, StraFo 1997, 2; Kaligin, Erfahrungen und Beobachtungen in Steuerstrafverfahren, Stbg 2004, 85; Leißing, Einstellung gegen Verzicht auf Klagerecht, PStR 2002, 219; Malms, Einstellung nach § 153 und § 153a StPO durch die Finanzbehörden, wistra 1994, 338; Meyer, Erledigung von Steuerstrafverfahren außerhalb einer Hauptverhandlung – Praxishinweise, DStR 2005, 1477; Paschmanns, Die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nach §§ 153, 153a StPO, 1988; Radtke, Bestandskraft staatsanwaltlicher Einstellungsverfügungen und die Identität des wiederaufgenommenen Verfahrens, NStZ 1999, 481; Teske, Die Bedeutung der Unschuldsvermutung bei Einstellungen gemäß §§ 153, 153a StPO im Steuerstrafverfahren, wistra 1989, 131; Weber-Blank, Einstellung von Steuerstrafverfahren durch die Strafsachenstellen der Finanzbehörden nach §§ 153 und 153a StPO ohne Zustimmung des Gerichtes, wistra 1995, 134; Weyand, Zur Einstellung von Steuerstrafverfahren gegen Geldauflage, INF 1988, 49.
1. Abschließende Besprechung, Schlussbericht und Schlussvermerk
Rz. 549
Die Steufa hat keine eigene Abschlusskompetenz, sondern nur die BuStra ist hierzu befugt. Im Fahndungsverfahren ist eine obligatorische Schlussbesprechung, wie sie § 201 AO im Besteuerungsverfahren für die Außenprüfung anordnet, nicht vorgesehen. Dennoch findet in aller Regel eine sog. abschließende Besprechung statt, um dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren, indem er zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen kann. Zur abschließenden Vernehmung durch die BuStra oder StA s. Rz. 549 ff.
Auf diese Weise kann zudem Einfluss auf die Abfassung des strafrechtlichen Schlussberichts genommen werden, den die Fahndung unter Beifügung des steuerlichen Prüfungsberichts (entsprechend § 202 AO) der BuStra zu übersenden hat (vgl. Nr. 127 Abs. 1 und 2 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 127). Bei dieser Gelegenheit bietet es sich für den Beschuldigten und seinen Verteidiger an, die Möglichkeiten einer Verständigung im Steuer- und Steuerstrafverfahren in Erwägung zu ziehen und mit der Steufa zu erörtern (s. Rz. 1233 ff.).
Rz. 550
Den Abschluss der Ermittlungen hat die BuStra ebenso wie die StA in den Akten zu vermerken (vgl. § 169a StPO), sofern sie die Strafsache nicht einstellt oder sie zur Anklageerhebung an die StA abgibt. Dieser Abschlussvermerk bewirkt eine Zäsur des Ermittlungsverfahrens, indem der Ermittlungsteil von dem Entschließungsteil getrennt wird. Von rechtlicher Bedeutung ist der Abschluss der Ermittlungen in zweifacher Hinsicht:
- Der Verteidiger hat nunmehr ein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht (§ 147 Abs. 2 StPO; s. Nr. 35 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 35); zur Form der Gewährung der Akteneinsicht vgl. § 32f Abs. 1 und Abs. 2 StPO (s. Rz. 158.1).
- Spätestens vor Abschluss der Ermittlungen muss die BuStra, wenn sie das Verfahren nicht einstellt, den Beschuldigten vernehmen; in einfachen Fällen genügt es, ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (163a Abs. 1 StPO).
2. Die verschiedenen Möglichkeiten des Verfahrensabschlusses
Rz. 551
Sind die Ermittlungen abgeschlossen, muss sich die Ermittlungsbehörde schlüssig werden, was sie zu tun gedenkt. Ist die StA als Ermittlungsbehörde tätig geworden, bestehen folgende Möglichkeiten:
Rz. 552
Soweit die FinB selbständig als Ermittlungsbehörde (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO) tätig geworden ist, stehen der BuStra folgende Möglichkeiten zu Gebote (s. dazu Nr. 79 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 79):