Rz. 116
[Autor/Stand] Neben dem Zuständigkeitsübergang kraft Gesetzes sieht § 386 Abs. 4 AO drei Möglichkeiten vor, in denen die Zuständigkeit nach Ermessen auf die StA und umgekehrt von dieser auf die FinB übergeleitet werden kann. Man spricht in diesen Fällen von fakultativer Zuständigkeit: 1. Abgabe an die StA (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO, s. Rz. 117), 2. Evokation durch die StA (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO, s. Rz. 133), 3. Rückgabe an die FinB (§ 386 Abs. 4 Satz 3 AO, s. Rz. 154 ff.).
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