Rz. 18

[Autor/Stand] Ein sachlicher Zusammenhang gem. § 3 StPO ist gegeben, wenn an einer Straftat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder wegen Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt sind.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Als Täter kommen Alleintäter, Mittäter oder mittelbare Täter in Betracht (vgl. § 25 StGB). Siehe dazu näher § 370 Rz. 80 ff.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Denkbar sind auch Fälle von Nebentäterschaft (s. § 370 Rz. 80)[4].

 

Beispiel

Abteilungsleiter A und Prokurist B verkürzen im selben Veranlagungszeitraum unabhängig voneinander jeweils in ihrem Ressort Umsatzsteuer zugunsten des Unternehmens. A und B sind jeweils Täter einer Steuerhinterziehung, ohne Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB zu sein.

 

Rz. 21

 

Beispiel

Entgegen dem vorstehenden Beispiel verkürzt A die Umsatzsteuer im Jahr 2015, B im Jahr 2016. Hier liegt kein prozessualer Tatzusammenhang i.S.v. § 264 StPO vor, so dass § 389 AO keine Anwendung findet.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Als Teilnehmer gelten Anstifter (§ 26 StGB) und Gehilfen (§ 27 StGB). Siehe näher § 370 Rz. 80 ff., 95 ff. und 120 ff.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Auch hier gilt der prozessuale Tatbegriff i.S.d. § 264 StPO (s. § 385 Rz. 1315 ff.; § 386 Rz. 95 ff.), d.h. es muss eine prozessuale Tatidentität bestehen, was sich bei tateinheitlich (i.S.d. § 52 StGB) begangenen Steuerdelikten von selbst versteht, während mehrere rechtlich selbständige Taten i.S.d. § 53 StGB einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden müssen (h.M.)[7].

 

Beispiel

Der in Y wohnhafte S hat eine Einkommensteuerhinterziehung begangen. B hat sich hierbei einer Begünstigung, begangen in Z, schuldig gemacht. Beide Taten stehen in prozessualem Zusammenhang, so dass für beide FÄ (Y und Z) die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs begründet ist.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Von den in § 3 StPO genannten Anschlusstaten scheiden für eine entsprechende Anwendung im Steuerstraf- und -verfahrensrecht die allgemeinen Straftaten der Strafvereitelung (§ 258 StGB) und Hehlerei (§ 259 StGB) aus, da die FinB insoweit keine Ermittlungskompetenz haben (s. § 386 Rz. 89 ff.)[9]; daher ist auch das Beispiel von Randt[10] (Sachzusammenhang durch Meineid während des Verfahrens gegen den Täter) verfehlt. Taugliche Anschlusstaten im Rahmen des § 389 AO sind dagegen die Steuerhehlerei (§ 374 AO) und die Begünstigung von Steuerstraftaten Bannbruch und Steuerzeichenfälschung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 257 StGB).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[4] Vgl. Randt in JJR9, § 389 AO Rz. 10 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[7] Vgl. BGH v. 25.8.1987 – 1 StR 357/87, NJW 1988, 150; Kindhäuser, JZ 1993, 479; Erb in LR27, § 3 StPO Rz. 3; Randt in JJR9, § 389 AO Rz. 9; Bülte in HHSp., § 389 AO Rz. 21; für einen sachlich-rechtlichen Tatbegriff dagegen Behrendt, ZStW 94 (1982), 888 (909 f.).
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[9] Ebenso Bülte in HHSp., § 389 AO Rz. 21; Randt in JJR9, § 389 AO Rz. 9; Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 389 AO Rz. 9; zust. auch Kemper in Rolletschke/Kemper, § 389 AO Rz. 9.
[10] Randt in JJR9, § 389 AO Rz. 11.

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