Rz. 55

[Autor/Stand] Die Konzentrationsregelung des § 391 Abs. 1 Satz 1 AO über die örtliche Zuständigkeit findet ausnahmsweise (zur allgemeinen Zuständigkeit des Ermittlungsgerichts s. Rz. 40 ff.) bereits im Ermittlungsverfahren Anwendung, wenn die Ermittlungsbehörden (StA/BuStra) beabsichtigen, das Ermittlungsverfahren wegen absoluter Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO) oder nach Erfüllung von Auflagen oder Weisungen (§ 153a StPO) einzustellen, § 391 Abs. 1 Satz 2 AO. Zu den Einzelheiten s. zunächst die Ausführungen § 385 Rz. 559 ff., 565 ff. und § 398.

Die Zustimmung ist daher bei dem zentralen AG für Steuerstrafsachen (s. Rz. 33 f.) einzuholen. Dies ergibt auch Sinn, da nur ein in Steuerstrafsachen versierter Richter überblicken kann, ob die Schuld des Täters gering wäre oder die Schwere der Schuld nicht entgegensteht[2].

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Bei minderschweren Steuerdelikten (mit geringen Tatfolgen) bedarf es aber gem. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO[4] bzw. § 153a Abs. 1 Satz 7 i.V.m. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht der Zustimmung des Gerichts zur Verfahrenseinstellung durch die StA/BuStra, so dass die praktische Bedeutung der Ausnahmevorschrift des § 391 Abs. 1 Satz 2 AO eingeschränkt ist (s. auch § 385 Rz. 560)[5]. Die einzelnen StRAFA-FÄ handhaben dies jedoch erfahrungsgemäß unterschiedlich.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Auch nach der Erweiterung des § 153a StPO auf die Fälle, in denen die Schwere der Schuld des Täters einer Einstellung nicht entgegensteht, ist daran festzuhalten, dass eine Einstellung nach § 153a StPO im Gegensatz zu der nach § 398 AO bzw. § 153 StPO erst dann in Betracht kommt, wenn das Ausmaß der Schuld und damit ihr "Nichtentgegenstehen" nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen zumindest bis zur Grenze eines hinreichenden Tatverdachts tatsächlich festgestellt wurde[7].

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Die Zuständigkeit des AG nach § 391 Abs. 1 Satz 2 AO für Einstellungen im vorbereitenden Verfahren ist beschränkt auf die dort genannten Fälle. Eine Erweiterung auf andere Einstellungsfälle (z.B. § 153b Abs. 1 StPO) kommt nicht in Betracht. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm und ihrem Charakter als Ausnahmevorschrift.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Vgl. BayObLG v. 29.1.1959 – 3 St 3/58, NJW 1959, 781; Randt in JJR9, § 391 AO Rz. 14; Jäger in Klein16, § 391 AO Rz. 11.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[4] Gesetz v. 11.1.1993, BGBl. I 1993, 50, m. Wirkung v. 1.3.1993.
[5] Ebenso Kemper in Rolletschke/Kemper, § 391 AO Rz. 14; Bülte in HHSp., § 391 AO Rz. 41.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[7] Siegismund/Wickem, wistra 1993, 81 (85).
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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