Rz. 481
In geeigneten Fällen ist eine Informationsgewinnung via Informationsfreiheit in Erwägung zu ziehen. Im Bund und den Ländern bestehen (im Detail voneinander abweichende) Informationsfreiheitsgesetze. Zum Anspruch auf Informationen sehen diese Folgendes vor:
Rz. 482
§ 1 IFG (Bund) Grundsatz
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Rz. 483
Diese Norm gilt nur, soweit der Bund für die Steuerverwaltung zuständig ist, d.h. insbesondere im Bereich des Zolls (vgl. 12 FVG). Anderweitige ausdrückliche Regelungen gehen – bezogen auf Informationsrechte in diesem Verfahren – vor.
Rz. 484
§ 1 IFG NRW Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
§ 2 IFG NRW Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. [...]
§ 4 IFG NRW Informationsrecht
(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
Rz. 485
Das IFG NRW trifft Regelungen für die Landesbehörden, einschließlich Finanzverwaltungen, StA und Gerichte. Allerdings ist für StA und Gerichte ausdrücklich angeordnet, dass der Informationsanspruch sich nur auf deren Verwaltungstätigkeit bezieht; ausgeschlossen ist damit eine Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Blick auf Polizei und Steufa mag man zweifeln, ob diese Regelung greift. Obgleich nicht aktenführende Stelle, sind bei Polizei und der Steufa die Akten und damit Informationen rein tatsächlich "vorhanden" (§ 4 IFG-NRW). Gleichwohl scheidet eine Einsichtnahme aus, denn § 147 StPO bildet eine besondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 IFG-NRW; auch bei Polizei und Steufa bleibt die strafrechtliche Akte verschlossen. Für die StraBu gilt nichts anderes, wenn man diese nicht bereits aufgrund ihrer Stellung (§ 399 Abs. 1 AO) als StA i.S.d. § 2 Abs. 2 IFG-NRW definiert. Eine "besondere Rechtsvorschrift" i.S.d. § 4 IFG-NRW ist mit Blick auf die Steuerakten, also die Akten im rein steuerlichen Verfahren, nicht vorhanden, wenn man nicht im Schweigen des § 91 AO eine die Akteneinsicht ausschließende Regelung sehen will. Letzteres liegt nicht nahe, wird aber von der FG-Rspr. so vertreten.
Rz. 486
Sollte man allerdings Ansatzpunkte für eine Amtshaftungsklage sehen, lohnt es sich, zu deren Vorbereitung Akteneinsicht nach dem IFG zu beantragen. Ein diesbezüglicher Streit ist vor dem VG auszutragen.
Rz. 487
Im Ergebnis bietet das IFG in wenigen Fällen eine Basis, Akteneinsicht zu erlangen.
Rz. 488– 490
Einstweilen frei.