Schrifttum:

Bruschke, Konfliktlösung durch eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt, DStR 2010, 2611; Dannecker, Absprachen im Besteuerungs- und im Steuerstrafverfahren, in FS Schmitt Glaeser, 2003, S. 371; Pflaum, Kooperative Gesamtbereinigung von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren, Diss. 2010; Seer, Verständigungen an der Schnittstelle von Steuer- und Steuerstrafverfahren, in DStjG 38 (2015), 313 und BB 2015, 214; Wilke, Die Auswirkungen der tatsächlichen Verständigung im Steuerrecht auf das parallel geführte Steuerstrafverfahren, DStR 2018, 108.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Bei steuerlich erschwerten Sachverhaltsfeststellungen werden in der Praxis häufig sog. Paketlösungen abgeschlossen, bei denen das Besteuerungsverfahren durch eine tatsächliche Verständigung und auch das strafrechtliche Verfahren im Wege der Einstellung gem. § 153a StPO oder durch Absprache gem. §§ 160b, 257c StPO beendet wird (s. dazu die vorst. Literaturnachw. sowie § 385 Rz. 1233 ff., 1303). Während der Verhandlungen verweist die Steufa auf bisher noch nicht ausgeschöpfte Ermittlungsansätze und stellt eine mögliche Ausweitung der Fahndungstätigkeiten in Aussicht. Häufig akzeptiert der Stpfl. dann mit Blick auf das Strafverfahren ein überhöhtes steuerliches Ergebnis. Auch insoweit wird zumindest mittelbar Druck auf den Beschuldigten ausgeübt. In derartigen Fällen kommt eine Loslösung von der abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung durch eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gem. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB in Betracht[2]. Die Rspr. des BFH legt insofern aber einen strengen Maßstab an die besondere Drucksituation an[3]. Auf jeden Fall darf die Verknüpfung der Einstellung des Steuerstrafverfahrens mit der tatsächlichen Verständigung im Besteuerungsverfahren nicht die Entschließungsfreiheit des Beschuldigten bzw. Stpfl. in erpresserischer Weise beeinträchtigen[4].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[2] Vgl. dazu eing. Roth, AO-StB 2012, 213; zur Anwendbarkeit der §§ 119, 123 BGB auf tatsächliche Verständigungen vgl. BFH v. 1.9.2009 – VIII R 78/06, HFR 2010, 562.

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