Rz. 25

[Autor/Stand] Eingezogen werden können nach § 74 Abs. 1 StGB Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatprodukte und Tatmittel, sog. producta et instrumenta sceleris). Dies sind z.B. beim Schmuggel mitgeführte Tatwaffen, Behältnisse, benutzte Computeranlagen, gefälschte Steuerzeichen und die dafür verwendeten Fälschungsmittel (s. § 375 Rz. 46 f., 52).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Darüber hinaus können eingezogen werden nach § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO bestimmte Beziehungsgegenstände (s. § 375 Rz. 43 ff.), wie etwa unversteuerte Zigaretten, die an der Grenze oder bei einer Routinekontrolle von grenzüberschreitenden Zügen in Verstecken, z.B. Hohlräumen und Verkleidungen, gefunden werden, sowie nach § 375 Abs. 2 Nr. 2 AO die zur Tat benutzten Beförderungsmittel, wie etwa das bei der Schmuggeltat benutzte Kfz, soweit der Eigentümer nicht ermittelbar ist. Bei Kfz wird es sich daher i.d.R. im Rahmen des § 394 AO um ausländische Fahrzeuge handeln, bei denen eine Eigentumsermittlung nicht mehr möglich ist.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge