Rz. 4
[Autor/Stand] Die FinB ist nach dem sog. Legalitätsprinzip (s. dazu § 385 Rz. 62, 123 ff.) zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet, sobald sie Kenntnis vom Verdacht einer Steuerstraftat erhält (§ 386 Abs. 1, § 399 Abs. 1, § 385 Abs. 1 AO i.V.m. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO)[2]. Dies kann etwa durch Anzeigen (vgl. § 158 Abs. 1, § 160 Abs. 1 StPO) oder vor allem durch amtliche Wahrnehmung anlässlich einer Betriebsprüfung geschehen. Bei Verletzung dieser Pflicht machen sich die Beamten u.U. wegen Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258a StGB) strafbar[3].
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