Rz. 4

[Autor/Stand] Die FinB ist nach dem sog. Legalitätsprinzip (s. dazu § 385 Rz. 62, 123 ff.) zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet, sobald sie Kenntnis vom Verdacht einer Steuerstraftat erhält (§ 386 Abs. 1, § 399 Abs. 1, § 385 Abs. 1 AO i.V.m. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO)[2]. Dies kann etwa durch Anzeigen (vgl. § 158 Abs. 1, § 160 Abs. 1 StPO) oder vor allem durch amtliche Wahrnehmung anlässlich einer Betriebsprüfung geschehen. Bei Verletzung dieser Pflicht machen sich die Beamten u.U. wegen Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258a StGB) strafbar[3].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[2] Zur verfassungsrechtlichen Verankerung aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Gleichheitssatz vgl. BVerfG v. 20.10.1997 – 2 BvR 631/77, BVerfGE 46, 214 (223); Weßlau/Deiters in SK5, vor § 151 StPO Rz. 20; Kudlich in MünchKomm/StPO, Einl. Rz. 210 ff.; Peters in MünchKomm, § 152 StPO Rz. 1 ff.
[3] Vgl. LG Stuttgart v. 24.3.2020 – 61 Ns 142 Js 114222/16 m. Anm. Ebner/Fischer, ZWH 2021, 131.

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