Rz. 51

[Autor/Stand] Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nach Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO)[2]. Die interne Einleitung löst damit noch keine Sperrwirkung aus (zum Motiv der Ermittlungspersonen, nach einer Selbstanzeige durch eine Verfahrenseinleitung einen Sperrgrund herbeizuführen, s. Rz. 31).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[2] Dazu Mösbauer, DB 2001, 836; Mösbauer, DStZ 1999, 354; Braun, PStR 2002, 86.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge