Rz. 51
[Autor/Stand] Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nach Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO)[2]. Die interne Einleitung löst damit noch keine Sperrwirkung aus (zum Motiv der Ermittlungspersonen, nach einer Selbstanzeige durch eine Verfahrenseinleitung einen Sperrgrund herbeizuführen, s. Rz. 31).
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