Rz. 4
[Autor/Stand] Die Rechtsnatur des zu zahlenden Geldbetrags bleibt auch nach der Neufassung des § 398a AO unklar[2]. In den Gesetzesmaterialien des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes wird § 398a AO ohne nähere Konkretisierung als "freiwillige Zahlung" bezeichnet[3]. In der Literatur werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen solch generellen "Zuschlag" geäußert[4]. Strafcharakter ist dem Geldbetrag letztlich nicht beizumessen, da er, zumindest formal betrachtet, freiwillig ist, indem es dem Täter freisteht, ob er eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung des Geldbetrags erlangen will[5]. Ebenso stellen auch Geldauflagen nach § 153a StPO, die dem § 398a AO ausdrücklich nachempfunden sind[6], keine Strafe dar[7]. Bei § 153a StPO handelt es sich um ein Beendigungsverfahren mit Selbstunterwerfung, wobei die Auflagen den Charakter besonderer nichtstrafrechtlicher Sanktionen haben[8]. Der Geldbetrag nach § 398a AO ist daher entsprechend dem Wesen des § 153a StPO als besondere nicht strafrechtliche Sanktion zu qualifizieren[9]. Das FinMin. NW ist der Ansicht, dass es sich bei § 398a AO um eine strafprozessuale Einstellungsvorschrift handelt[10].
Rz. 5
[Autor/Stand] Danach besteht keine Rechtspflicht zur Zahlung des Geldbetrags nach § 398a AO. Vielmehr kann der an der Tat Beteiligte entscheiden, ob er durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 398a AO einseitig die weitere Verfolgbarkeit der Tat abwendet oder ob er sich einem Strafverfahren stellt[12]. Letztere Möglichkeit, die auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nicht ausschließt, gewährleistet die Einbeziehung aller einschlägigen Strafzumessungserwägungen nach § 46 Abs. 2 StGB. Je nach Fallkonstellationen kann eine Geldauflage bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geringer ausfallen als die starre Regelung nach § 398a AO. Insoweit kann die "Flucht in das Strafverfahren" eine Alternative zur Zahlung des Geldbetrags nach § 398a AO darstellen[13]. An eine "Flucht in das Strafverfahren" ist bspw. in Fällen zu denken, in denen kein oder nur ein geringer Steuerschaden entstanden ist, aufgrund der Anwendung des Kompensationsverbots jedoch erhebliche Hinterziehungsbeträge i.S.d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen. In Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung kann für den Gehilfen, der nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat, eine Einstellung nach § 153a StPO ebenfalls günstiger sein[14].
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