a) Einführung
Rz. 648
Vgl. auch § 385 Rz. 519 ff. Der Haftbefehl ist zwingend aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt (§ 120 Abs. 3 StPO). Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen. Da der Haftbefehl oftmals auf Anregung der Steuerfahndung/StraBu erfolgt, kann es angezeigt sein, sich vor Beantragung einer Haftprüfung oder Einlegung einer Haftbeschwerde mit dem zuständigen Staatsanwalt ins Benehmen zu setzen.
Rz. 649
Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 StPO auszusetzen ist (Haftprüfung). Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt. Der gem. § 126 StPO zuständige Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen. Voraussetzung ist, dass der Haftbefehl bereits vollzogen ist (d.h. nicht bei Überhaft). Die Entscheidung ergeht nach mündlicher Verhandlung, sofern dies beantragt wurde oder das Gericht dies für erforderlich erachtet. Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3 StPO).
Die Staatsanwaltschaft ist vorher anzuhören. Der Antrag auf Haftprüfung ist gegenüber der Haftbeschwerde vorrangig.
Der Haftrichter kann den Haftbefehl aufheben, abändern oder außer Vollzug setzen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist.
c) Haftbeschwerde
Rz. 650
Die sog. Haftbeschwerde erfolgt gem. § 304 StPO. Sie kann auch gegen nicht vollzogene Haftbefehle eingelegt werden. Sie ist nicht fristgebunden und kann jederzeit erhoben werden. Beschwerdeberechtigt ist der Beschuldigte bzw. sein Vertreter. Mit der Haftbeschwerde kann die Aufhebung oder Außervollzugsetzung erreicht werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, einzelne Tatvorwürfe und Haftgründe auszuscheiden. Die Entscheidung erfolgt in der Regel nach Aktenlage; nur in Ausnahmefällen nach mündlicher Verhandlung. Das Beschwerdegericht entscheidet bei Fehlerhaftigkeit des Haftbefehls selbst (§ 309 Abs. 2 StPO). Es kann den Haftbefehl anpassen oder ggf. einen neuen Haftbefehl erlassen.
Rz. 651
Im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. In die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht kann das Beschwerdegericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind.
Rz. 652– 659
Einstweilen frei.