Rz. 364
[Autor/Stand] Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73–73c StGB n.F. gehört nicht zu den Rechtsfolgen, die einer Verständigung gem. § 257c Abs. 2 StPO zugänglich sind. In Betracht kommt indes ein Absehen von der Einziehung gem. § 421 StPO n.F. als Verständigungsgegenstand. Die Entscheidungen stehen nicht im Ermessen des Gerichts, sondern sind zwingend vorgeschrieben.[2] Auch nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gilt, dass die mit der Einziehung verbundene Vermögenseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt.
Rz. 365
[Autor/Stand] Zu beachten ist indes, dass für Fälle, in denen die Verhängung einer Bewährungsstrafe Gegenstand einer Verständigung war, eine Verpflichtung des Gerichts zur Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Zustandekommen der Verständigung in Bezug auf Bewährungsauflagen besteht.[4] Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erheblichen Belastungen drohen, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen. In der Regel wird der Angeklagte bereits durch die Anklageschrift hierüber informiert, welcher Betrag der Einziehung unterliegt. Auch entsprechende Hinweise im Rahmen der Hauptverhandlung sind ausreichend.
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