Rz. 379

[Autor/Stand] In den Fällen des § 73b StGB, auch i.V.m. § 73c StGB, ist die Einziehung indes ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kann die Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigten nach § 73b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nur dann stattfinden, wenn der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Verschiebung auf der Weiterreichung des Wertersatzes von Tatvorteilen – wie etwa bei einem Bankguthaben – beruht. Wird der Taterlös mit legalem Vermögen vermischt und erst dann an den Dritten weitergeleitet, steht dies der Annahme eines Bereicherungszusammenhangs grundsätzlich nicht entgegen.[2]

 

Rz. 380

[Autor/Stand] Ein weitergehendes Normenverständnis, dass für eine Drittabschöpfung bereits allein das Nachfolgen der Verschiebung auf einen Zufluss beim Tatbeteiligten ausreichend sein soll, wird abgelehnt.[4] Vielmehr beansprucht auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Verschiebungsfälle das vom BGH verlangte Erfordernis einer Bereicherungskette weiterhin Gültigkeit.[5] Gegen die Annahme, es genüge für die Einziehung beim Dritten nach § 73b Abs. 2 StGB bereits die Verschiebung eines Gegenstands mit demselben Nominalwert wie das Erlangte, sprechen vornehmlich systematische Gründe. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber die Anwendung von § 73b Abs. 2 StGB unter die Voraussetzung der Vorgaben aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 gestellt hat. Auch wenn der Drittempfänger wegen der Unentgeltlichkeit oder Bösgläubigkeit weniger schutzwürdig erscheint als der Geschädigte, dessen Anspruch durch die Verfügung an den Erwerber vereitelt wird, zeigt der Vergleich zu § 822 BGB, dass Sinn und Zweck der Abschöpfung beim Drittbegünstigten die unrechtmäßige Erlangung von Tatvorteilen ist.

 

Rz. 381

[Autor/Stand] Die Abschöpfung findet jedoch ihre Grenze, wenn ein Zusammenhang mit den Tatvorteilen nicht mehr erkennbar ist und mit einer Transaktion nicht erkennbar das Ziel verfolgt wird, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.[7]

 

Rz. 382

[Autor/Stand] Ein Bereicherungszusammenhang besteht nur dann, wenn sich aufgrund weiterer Umstände – etwa durch eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse – feststellen lässt, dass mit den in Rede stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.[9]

Im konkreten Fall des OLG Celle[10] war nach den bisherigen Ermittlungen weder davon auszugehen, dass die Einzahlungen auf das Konto der Einziehungsbeteiligten aus den angeklagten Taten herrührten, noch zuvor auf das Konto der Angeschuldigten eingezahlt und später nach Barabhebung auf das Konto der Einziehungsbeteiligten transferiert worden seien. Insbesondere stimmten die betrügerisch erhaltenen Gelder und die Höhe der Einzahlungen nicht überein. Auch ein zeitlicher oder situativer Zusammenhang zwischen Erlangung der betrügerischen Gelder und den Einzahlungen bei der Einziehungsbeteiligten waren nicht erkennbar. Der Angeschuldigte verfügte daneben über ausreichend legale Geldquellen (z.B. Mieteinkünfte). Eine positive Kenntnis oder leichtfertige Unkenntnis der Umstände aufseiten der Einziehungsbeteiligten ist in jedem Fall positiv zu belegen. Bei einer Vermögensabschöpfung bei einem Dritten bedarf es daher in jedem Fall der Feststellung, dass der verschobene Gegenstand aus bemakeltem oder kontaminierten Vermögen stammt, eine ununterbrochene Bereicherungskette vorliegt oder dass eine eindeutige Verbindung von Geldflüssen zur Erwerbstat vorliegt.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[5] OLG Celle v. 2.3.2018 – 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206 unter Verweis auf Madauß, NZWiSt 2018, 28; Greier, jurisPR-StrafR 21/2016 Anm. 1; Trüg, NJW 2017, 1913; Köllner/Mück, NZI 2017, 593; Schilling/Corsten/Hübner, StraFo 2017, 305; a.A. wohl Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665 (667); Korte, wistra 2018, 1 (6).
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[7] BGH v. 3.12.2013 – 1 StR 53/13, juris Rz. 39 = wistra 2014, 219 = ZWH 2014, 305 m. Anm. Lepper = AG 2014, 249.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

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