Rz. 36

[Autor/Stand] Nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt der Antrag zudem voraus, "dass die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist". Damit knüpft das Gesetz an eine Formulierung an, die sich in ähnlicher Form in § 170 Abs. 1 StPO findet. Nach dieser Vorschrift hat die StA die öffentliche Klage zu erheben, wenn die Ermittlungen dafür genügenden Anlass bieten (sog. hinreichender Tatverdacht, s. näher § 385 Rz. 127). Geht man davon aus, dass im objektiven Verfahren dem Antrag die gleiche Bedeutung zukommt wie der Anklageschrift im strafprozessualen Regelverfahren, erscheint es nur konsequent, dass das Gesetz Anträge "ins Blaue hinein" verhindern will. Ebenso wie die StA vor Anklageerhebung zu prüfen hat, ob nach dem von ihr ermittelten Sachverhalt eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird,[2] muss die FinB vor Antragstellung prüfen, ob die beantragte Anordnung der Maßnahme durch das Gericht als wahrscheinlich anzusehen ist.[3] Eine entsprechende Sicherheit ist nicht erforderlich. Gelangt die FinB aufgrund der anzustellenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Anordnung eher unwahrscheinlich ist, darf sie den Antrag nicht stellen. Er wäre unzulässig.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[2] BGH v. 23.9.1960 – 3 StR 28/60, BGHSt 15, 155 (158); BGH v. 22.7.1970 – 3 StR 237/69, BGHSt 23, 304 (306).
[3] Ebenso Webel in JJR9, § 401 AO Rz. 14; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt67, § 435 StPO Rz. 4; Gaede in LR27, § 435 StPO Rz. 27; a.A. Tormöhlen in HHSp., § 401 AO Rz. 22, der ausschließlich auf die Prognose des sachbearbeitenden Beamten abstellt, dem Streit hierüber aber wegen des Ermessensspielraums keine Bedeutung beimisst.

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