Rz. 42

[Autor/Stand] Über den Antrag wird im Regelfall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 436 Abs. 2, § 434 Abs. 2 StPO n.F.) entschieden, gegen den – binnen einer Woche – die sofortige Beschwerde der FinB oder eines Nebenbeteiligten (s. Rz. 38) zulässig ist (§ 436 Abs. 2 i.V.m. § 434 Abs. 2 Satz 1, §§ 311, 35a StPO).[2]

Ausnahmsweise wird – wenn ein entsprechender Antrag seitens der StA/FinB oder eines Nebenbeteiligten vorliegt oder das Gericht es anordnet – aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (§ 436 Abs. 2 i.V.m. § 434 Abs. 3 StPO). Damit endet aber auch die Zuständigkeit der FinB (§ 406 Abs. 2 StPO; s. Rz. 9). In der mündlichen Verhandlung tritt dann die StA an ihre Stelle. Die Entscheidung ergeht durch Urteil (§ 436 Abs. 2 i.V.m. § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO), das mit dem Rechtsmittel der Revision (§ 333 StPO bei Entscheidungen der Strafkammern des LG) bzw. bei Entscheidungen der AG mit der Berufung (§ 312 StPO) oder der Sprungrevision (§ 335 StPO) durch die StA oder den Nebenbeteiligten, nicht aber durch die FinB (vgl. § 406 Abs. 2 AO) angefochten werden kann. Zu beachten ist, dass ein Urteil, gegen das Berufung eingelegt wurde, nicht anschließend noch – was an und für sich nach der StPO zulässig wäre – mit der Revision angefochten werden kann (§ 434 Abs. 3 Satz 2 StPO). Zum Rechtsmittelverfahren vgl. ferner § 431 StPO.

Wenn der Betroffene auf die Rückgabe von Gegenständen, die etwa in Vollziehung eines Arrestes gepfändet worden sind, verzichtet und die StA dieses Übereignungsangebot an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB) für den staatlichen Einziehungsanspruch annimmt, bedarf es keiner gerichtlichen Einziehungsanordnung.[3]

 

Rz. 43

[Autor/Stand] In einem sog. Nachverfahren kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Betroffener glaubhaft machen, "dass die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei" (§§ 433, 434 StPO n.F.).[5] Voraussetzung ist, dass der Betroffene sein Recht ohne Verschulden im Verfahren nicht geltend machen konnte. Das Nachverfahren muss binnen eines Monats nach Kenntniserlangung von der rechtskräftigen Entscheidung beantragt werden, der Antrag ist aber nur innerhalb von zwei Jahren nach der Entscheidung zulässig. Zu den Einzelheiten des Verfahrensablaufs in einem solchen Fall s. § 394 Rz. 38 ff.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Die selbständige Anordnung der Einziehung kommt auch im Bußgeldverfahren in Betracht (wegen der sachlichen Voraussetzungen entsprechend § 76a StGB vgl. § 27 OWiG, zum Verfahren vgl. § 87 OWiG). Danach wird die Einziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet, der einem Bußgeldbescheid gleichsteht. Zuständig ist die FinB, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist. Eine Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung ist dann nur möglich, wenn der Wert des Einziehungsgegenstands 250 EUR übersteigt (§ 87 Abs. 5 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[2] Vgl. auch Tormöhlen in HHSp., § 401 AO Rz. 57; Webel in JJR9, § 401 AO Rz. 19.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[5] Tormöhlen in HHSp., § 401 AO Rz. 60; Webel in JJR9, § 401 AO Rz. 18.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024

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