Rz. 8

[Autor/Stand] Gemäß § 163 Abs. 1 StPO hat die FinB die Befugnis und die Pflicht, selbständig "Straftaten zu erforschen" und "alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten"(Recht des ersten Zugriffs).

Zu den Maßnahmen des ersten Zugriffs gehören solche der Beweis- und Verfahrenssicherung wie u.a. die vorläufige Festnahme eines Tatverdächtigen, bei dem erkennbar der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht (§ 127 Abs. 1, 2, § 163a StPO; vgl. auch Nr. 73 Abs. 2 AStBV (St) 2023/2024; s. AStBV Rz. 73), sowie Vernehmungen. Beschuldigte und Sachverständige sind nicht verpflichtet, auf Ladung vor ihr zu erscheinen. Zur Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen s. § 163 Abs. 3 StPO und oben Rz. 5; s. Nr. 91 Abs. 1 Satz 2 AStBV (St) 2023/2024 (s. AStBV Rz. 91). Sie ist auch befugt, andere Behörden um Auskunft zu ersuchen bzw. bei Gefahr in Verzug Auskunft zu verlangen (§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Sollte die FinB aus eigenem Entschluss unaufschiebbare Anordnungen getroffen haben (§ 163 Abs. 1 StPO), hat sie die Ermittlungsvorgänge ohne Verzug der StA und in Ausnahmefällen dem Ermittlungsrichter zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1, 2 StPO). Dadurch wird die Verfahrensherrschaft der StA gewährleistet (s. Nr. 91 Abs. 1 Satz 3 AStBV (St) 2023/2024, s. AStBV Rz. 91).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge