Rz. 3

[Autor/Stand] Die §§ 402, 403 AO gelten im staatsanwaltschaftlich geführten Ermittlungsverfahren wegen eines Steuerdelikts oder einer gleichgestellten Straftat. Die StA – und nicht die FinB – führt die Ermittlungen zum einen in Fällen, in denen der Beschuldigte neben Steuerdelikten zugleich andere allgemeine Straftaten begangen hat (arg. e§ 386 Abs. 2 AO, streitig, s. dazu Rz. 7), sowie zwingend dann, wenn gegen den Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist (§ 386 Abs. 3 AO). Zum anderen kann die FinB die Strafsache an die StA abgeben (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO) oder die StA kann von ihrem Evokationsrecht Gebrauch machen und die Strafsache an sich ziehen (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO). Bei Rückgabe erlangt die FinB dann wieder die Rechtsstellung als Steuerstaatsanwaltschaft.[2]

 

Rz. 3.1

[Autor/Stand] Der Anwendungsbereich hängt davon ab, ob das Ermittlungsverfahren durch die StA oder die FinB selbständig geführt wird (s. Rz. 2). § 402 AO und § 399 AO schließen sich daher gegenseitig aus.[4]

§ 402 AO wird ergänzt durch § 403 AO, der die besonderen Beteiligungsrechte der "sonst zuständigen" FinB im Ermittlungsverfahren der StA regelt.

 

Rz. 3.2

[Autor/Stand] Eine entsprechende Regelung sieht § 63 Abs. 1 OWiG für das Ermittlungsverfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten vor.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[4] Seipl in Gosch, § 402 AO Rz. 4; Schützeberg in Rolletschke/Kemper/Roth, § 402 AO Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024

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