Rz. 75
Anders als bei der Steufa ist für die Zollfahndungsämter nicht zweifelhaft, dass sie neben den HZÄ selbständige Behörden sind, wie sich dies aus § 1 Nr. 3 FVG und § 12 FVG ergibt.
Rz. 76
Organisation und Befugnisse der Zollfahndung sind im Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) geregelt (s. Rz. 11 ff.). Das ZdFG wurde im Jahre 2021 durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes umfassend überarbeitet. Die Neufassung ist seit dem 2.4.2021 in Kraft.
Rz. 77
Die neue Behördenstruktur ist nicht zuletzt als Reaktion auf die veränderten Anforderungen an die Zollfahndung durch Schaffung des europäischen Binnenmarktes und der Grenzöffnungen nach der EU-Osterweiterung und den damit verbundenen veränderten Erscheinungsformen der Kriminalität zu sehen. Zollfahndungsbeamte haben ebenfalls die Funktion von Ermittlungspersonen der StA. Der Zollfahndungsdienst als Steuerkriminalpolizei wird aufgrund der vielfältigen Aufgabenzuweisungen (vgl. § 208 Abs. 1 AO; §§ 3 ff. ZFdG; § 1 ZollVG; s. Rz. 29) als Ermittlungs-, Strafverfolgungs-, Überwachungs- und Gefahrenabwehrbehörde sowie als FinB tätig.
Rz. 78
Nach § 1 ZFdG untergliedern sich die Behörden des Zollfahndungsdienstes in
- das Zollkriminalamt (ZKA) sowie
- die diesem unterstehenden Zollfahndungsämter (ZFÄ).
Rz. 79
Gemäß § 2 ZFdG ist das Zollkriminalamt mit Hauptsitz in Köln (Nebendienstsitze: Berlin, Münster, Weiden OPf.) die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst. Das ZKA war früher als Bundesmittelbehörde im Geschäftsbereich des BMF installiert. Im Jahre 2015 erfolgte eine Neuorganisation der Zollverwaltung. Den Zollfahndungsämtern ist nunmehr die zum 1.1.2016 neu gegründete Generalzolldirektion (§ 5a FVG) als Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn über das ZKÄ (Direktion VIII der GZD) übergeordnet, welche bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung leitet. Die bisherigen Aufgaben der Mittelbehörden der Zollverwaltung sowie die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung des BMF, die nicht zum unmittelbaren ministeriellen Kernbereich gehören, wurden insoweit zusammengeführt. Ebenfalls wurde das Zollkriminalamt als funktionale Einheit in die Generalzolldirektion eingebunden und bildet als deren Bestandteil die für den Zollfahndungsdienst zuständige Direktion.
Rz. 80
Mithin existiert nur noch eine zweistufige Behördenhierarchie. Das Zollkriminalamt ist gem. § 1 Nr. 2 i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 2 FVG eine Bundesoberbehörde. Es koordiniert und leitet die Ermittlungstätigkeit der ZFÄ (§ 3 Abs. 5 ZFdG) mit der Möglichkeit, die Ermittlungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen besonderer Bedeutung an sich zu ziehen (§ 4 Abs. 1 ZFdG).
Rz. 81
Das Zollkriminalamt sammelt für den Zollfahndungsdienst bedeutsame Nachrichten und Unterlagen, wertet sie aus und unterrichtet die örtlichen ZFÄ über die gewonnenen Erkenntnisse. Es wirkt des Weiteren an der Überwachung des multilateralen Wirtschaftsverkehrs (insb. des Handels mit Waffen oder sonstigem Kriegsgerät, Embargoverstößen etc., für die das AWG und KWaffKG maßgeblich sind) mit (§§ 3 und 4 ZFdG). Hierbei ist das ZKA gem. §§ 72–80 ZFdG sogar zu weitgehenden präventiven Eingriffen in das Post- und Fernmeldegeheimnis (sowie verdeckten Maßnahmen) befugt.
Rz. 82
Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 3 FVG wurde mit Wirkung zum 26.6.2017 innerhalb der GZD eine Zentralstelle für Finanztransaktionen eingerichtet. Die Zollfahndung ist somit im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben auch Teil der Bekämpfung der Geldwäsche.
Rz. 83
Das ZKA führt – neben den Landeskriminalämtern und dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ; Dienstsitze Wissenschaft und Technik; Direktion IX der GZD) – u.a. auch kriminalwissenschaftliche Untersuchungen durch (z.B. Echtheitsprüfungen von Urkunden und Stempelabdrucken, Altersbestimmung von Schriftstücken, Lesbarmachung von übermalten und radierten Schriften sowie Reliefschriften, Schriftgutachten, Hand- und Maschinenschriftvergleich, Untersuchung von Druckerzeugnissen, Analyse von sichergestellten Stoffen). Entsprechende von den Sachverständigen des ZKA gefertigte Gutachten werden für Finanzbehörden (vgl. Nr. 139 Abs. 2 AStBV (St) 2022; s. AStBV Rz. 139) und Staatsanwaltschaften und Gerichte (vgl. § 3 Abs. 12 FVG) erstellt. Sie stellen Behördengutachten i.S.v. § 256 StPO dar und können vor Gericht verlesen werden.
Rz. 84
Die Zollfahndungsämter (ZFÄ) sind Teil des Zollfahndungsdienstes als örtliche Behörden (§ 1 Nr. 3 FVG) unterstehen direkt dem ZKA (§ 3 Abs. 5 Satz 1 ZFdG) Die Generalzolldirektion, deren Teil das ZKA ist, hat nach § 5a Abs. 1 Satz 2 FVG die Dienst- und Fachaufsicht über die HZÄ und die ZFÄ.
Es existieren als Teil der Organisationskompetenz der Generalzolldirektion, die nach § 12 Abs. 1 FVG i.V.m. der "Bestimmung von Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter" (BestBS-HZÄ/ZFÄ) vom 3.1.2022, dort § ...