Rz. 660
Kreditinstitute müssen darüber hinaus originäre gesetzliche Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten erfüllen. Eine praktisch sehr bedeutsame Anzeigepflicht regelt § 33 Abs. 1 ErbStG, wonach Vermögensverwahrung und Vermögensverwalter, mithin insb. Banken, für jeden Erbfall die Vermögensgegenstände dem Erbschaftsteuer-FA mitzuteilen haben.
Rz. 661
§ 33 ErbStG Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten:
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1. in der Regel: innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist; |
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2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger eines ausländischen Staats war und nach einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nachlaß einem konsularischen Vertreter auszuhändigen ist: spätestens bei der Aushändigung des Nachlasses. |
[...]
Rz. 662
Nach der (bisherigen) Rspr. des BFH umfasst die Anzeigepflicht auch die von (unselbständigen) ausländischen Zweigniederlassungen inländischer Kreditinstitute verwahrten Vermögenswerte (s. dazu Rz. 511 f.). Hinsichtlich der Frage, ob dies mit der EU-Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV vereinbar und die Anzeigepflicht zur Gewährleistung einer wirksamen steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt ist, hatte der BFH jedoch in einem neueren Streitverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Hierzu hat nunmehr der EuGH in dem Streitfall, der eine österreichische Zweigstelle eines deutschen Kreditinstituts und einen Erbfall vor 2011 betrifft, die Frage auf der Linie der BFH-Rspr. beantwortet. Hiernach steht Art. 49 AEUV einer Regelung, wonach ein Kreditinstitut den inländischen (deutschen) FinB auch diejenigen Vermögensgegenstände eines verstorbenen Kunden, die bei einer unselbständigen Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat (Österreich) verwahrt oder verwaltet werden, anzuzeigen hat, selbst dann nicht entgegen, wenn im Mitgliedstaat der Zweigstelle keine § 33 Abs. 1 ErbStG vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen. Entsprechend fiel dann das Endurteil des BFH in der Sache aus.
Rz. 663
Des Weiteren haben Banken nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG Verdachtsfälle im Hinblick auf Geldwäsche der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen als alleinigem Adressaten zu melden. Die Zahl dieser Verdachtsmeldungen, vom Gesetzgeber nachdrücklich gewünscht, ist von 2010 (11.712 Meldungen) zum Jahr 2020 (144.005 Meldungen) drastisch gestiegen. Die zu einer Meldung führende Verdachtsschwelle ist unterhalb eines Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO und daher als gering einzustufen, was die effektiven Rechtschutzmöglichkeiten für den Betroffenen in den Vordergrund rückt. Das BVerfG hat keine Bedenken betreffend die geltenden Anforderungen des § 43 GwG an den Geldwäscheverdacht. Diese Anzeigepflicht knüpft an die ebenfalls aus dem Geldwäschegesetz folgenden weitreichenden Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten der Banken bei Finanztransaktionen an (s. bereits Rz. 581).
Rz. 664– 669
Einstweilen frei.