Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Ergänzender Hinweis: Nr. 113, 116 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 113, 116)
Rz. 75
Der Bußgeldbescheid wird schriftlich erlassen. Der Bußgeldbescheid ist erlassen, sobald er vom zuständigen Sachbearbeiter unterzeichnet ist. Bußgeldbescheide wegen Steuerordnungswidrigkeiten werden in der Praxis durch den Sachgebietsleiter der BuStra bzw. durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter unterschrieben. Maßgebend ist der im Datumsvermerk angegebene Zeitpunkt der Unterzeichnung. Eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei den im EDV-Verfahren maschinell hergestellten Bußgeldbescheiden ist dies das ausgedruckte Datum des Bescheids.
Ein Bußgeldbescheid ist aber auch ohne Unterschrift wirksam, wenn er ersichtlich die gewollte Willenserklärung der Verwaltungsbehörde ist, ihm also die Entscheidung des zuständigen Verwaltungsangehörigen zugrunde liegt.
Der Zeitpunkt des Erlasses ist bedeutsam für die Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG. Der Erlass des Bußgelbescheids unterbricht die Verjährung nur, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung später, so wird die Verjährung erst durch sie unterbrochen.
Rz. 76
Bis zur Bekanntgabe an den Betroffenen kann zudem die FinB den Bußgeldbescheid zurücknehmen oder abändern. Nach Zustellung und vor Einlegung eines Einspruchs sind sachliche Änderungen unzulässig; eine Rücknahme zu diesem Zeitpunkt ist gesetzlich nicht vorgesehen, wird aber bei sachlichen Mängeln oder Verfahrensfehlern für zulässig erachtet.
Rz. 77
Die FinB muss den Bußgeldbescheid schriftlich abfassen und dem Betroffenen in den Formen der § 412 AO, § 51 OWiG zustellen (s. Rz. 58; § 412 Rz. 4, 5), da die Frist für den Einspruch zu laufen beginnt. Die Zustellung erfolgt i.d.R. durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG), sofern nicht im Einzelfall eine andere Zustellungsart (z.B. Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis, § 5 VwZG) zweckmäßig erscheint. Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids hängt nicht von der Wirksamkeit der Zustellung ab. Zustellungsmängel haben lediglich zur Folge, dass die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird.
Kraft Gesetzes als zustellungsbevollmächtigt gilt der Verteidiger (§ 51 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 OWiG). Bei einem Wahlverteidiger muss sich dessen Vollmacht in den Akten befinden. Einem Rechtsanwalt, der in dem behördlichen Bußgeldverfahren tatsächlich als Verteidiger beauftragt und tätig ist, jedoch aus taktischen Erwägungen ("Verjährungsfalle") lediglich eine "außergerichtliche Vollmacht" zu den Akten gereicht hat, kann der Bußgeldbescheid gleichwohl nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG wirksam zugestellt werden. Dagegen fingiert eine Strafprozessvollmacht nicht ohne weiteres eine Zustellungsvollmacht i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG im anschließenden Bußgeldverfahren.