Rz. 80.1
[Autor/Stand] Findet sich der Betroffene mit dem Bußgeldbescheid ab und legt er keinen Einspruch ein, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig (s. Rz. 133 ff.) und damit vollstreckbar (§§ 89 ff. OWiG; Näheres s. § 412 Rz. 6 ff.). Geldbußen werden nicht ins Bundeszentralregister eingetragen, wohl aber in das Gewerbezentralregister (s. Rz. 143 a.E.).
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