Rz. 99

[Autor/Stand] Das Verfahren nach wirksamer Einlegung des Einspruchs richtet sich – soweit im OWiG nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften der StPO, die nach dem zulässigen Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten (§ 71 OWiG, §§ 411, 412 StPO). Insoweit kann auf die Ausführungen bei § 400 Rz. 156 ff. verwiesen werden. Das OWiG enthält daneben in den §§ 7375, 77 und 78 OWiG Sonderregeln, die dem Zweck dienen, das gerichtliche Hauptverfahren in Bußgeldsachen gegenüber dem Strafbefehlsverfahren noch weiter zu vereinfachen.

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Gegenüber dem Strafbefehlsverfahren (abgesehen von § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO) weist das Hauptverfahren bei Ordnungswidrigkeiten allerdings die Besonderheit auf, dass eine Entscheidung nicht nur durch Urteil aufgrund einer (mündlichen) Hauptverhandlung (s. Rz. 101 ff.), sondern auch durch Beschluss im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG) erfolgen kann. Im Regelfall soll das Gericht jedoch aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da in ihr sichere Feststellungen über den Sachverhalt getroffen werden und die Sache erfahrungsgemäß schneller zum Abschluss kommt als im schriftlichen Verfahren[3].

Grundlage des Verfahrens ist der Bußgeldbescheid, aber nicht im Sinne einer nachprüfbaren Entscheidung, sondern im Sinne einer Beschuldigung, die den Untersuchungsgegenstand der Person und der Sache nach begrenzt (s. Rz. 74).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[3] Vgl. Begr. zum Entwurf eines OWiG, BT-Drucks. V/1269, 34; unzutreffend daher Irmer, INF 1968, 482 f.

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