Rz. 91

[Autor/Stand] In einem Zwischenverfahren überprüft die FinB die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs (§ 69 OWiG)[2].

Ist der Einspruch nicht rechtzeitig oder formgerecht oder wirksam eingelegt worden, verwirft die FinB ihn als unzulässig (§ 69 Abs. 1 OWiG). Hiergegen kann innerhalb von zwei Wochen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt werden.

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Ist der Einspruch dagegen zulässig, prüft die FinB, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt (§ 69 Abs. 2 OWiG). Hierzu kann sie weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen oder von anderen Behörden Auskünfte oder Stellungnahmen einholen. Sie kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist entlastende Beweise oder Tatsachen vorzubringen.

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Die Rücknahme des Bußgeldbescheids bewirkt, dass das Verfahren wieder offen ist, d.h. die FinB kann das Verfahren einstellen, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Betroffenen die Beschuldigung für entkräftet hält oder eine Ahndung nicht für geboten erachtet (s. Rz. 28 ff., 67) oder wenn sie an dem Tatvorwurf grds. festhält, aber die ausgesprochene Ahndungsfolge für übersetzt hält, einen neuen Bußgeldbescheid erlassen[5]. Ein neuer Bußgeldbescheid kann auch zum Nachteil des Betroffenen ausfallen (s. auch Rz. 111)[6], sollte aber fairerweise vorher angekündigt werden, um dem Betroffenen die Möglichkeit der Rücknahme seines Einspruchs zu geben. Gegen einen verbösernden Bescheid kann aber auch erneut Einspruch eingelegt werden, weshalb sich in diesen Fällen eine Abgabe an die StA empfiehlt[7].

 

Rz. 94

[Autor/Stand] Nimmt die FinB den Bußgeldbescheid nicht zurück, übersendet sie die Akten, zweckmäßigerweise mit Begründung, über die StA an das AG (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zuvor muss sie bei entsprechendem Antrag Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO, § 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG) gewähren.

 

Rz. 95

[Autor/Stand] Mit dem Eingang der Akten bei der StA gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über (§ 69 Abs. 4 OWiG). Dies bedeutet, dass die StA in eigener Verantwortung prüfen muss, ob sie sich der Beschuldigung durch die FinB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anzuschließen vermag. Sie kann zu diesem Zweck weitere Ermittlungen anstellen, was bei Steuerordnungswidrigkeiten wohl unzweckmäßig ist, oder das Verfahren einstellen. Die allgemeinen Vorschriften über die Stellung der FinB im Verfahren der StA (§ 399 Abs. 2 Satz 2, §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4, § 410 Abs. 1 Nr. 8; s. Rz. 39 f.) gelten auch im Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Bedeutung hat dies vor allem dann, wenn die StA beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. In diesem Fall muss die FinB vorher gehört werden.

 

Rz. 96

[Autor/Stand] Die StA legt die Akten dem Richter beim AG vor, wenn sie das Verfahren weder einstellt noch weitere Ermittlungen führt. Dadurch wird das Verfahren "gerichtshängig". Der Richter kann bei offensichtlich ungenügender Aufklärung die Sache wieder an die FinB zurückgeben (§ 69 Abs. 5 OWiG)[11].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Zu den neuen Regelungen im Zwischenverfahren durch das ÄndGOWiG v. 26.1.1998, BGBl. I 1998, 156, vgl. Bohnert, NZV 1999, 322.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[5] Vgl. auch BayObLG v. 9.4.1999 – 2 ObOWi 138/99, BayObLGSt 1999, 73 = NStZ-RR 1999, 308.
[6] Ellbogen in KK5, § 69 OWiG Rz. 30.
[7] Lipsky in JJR8, § 410 AO Rz. 19.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[11] Vgl. dazu Weyand, INF 1998, 359.

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