(1) Auf Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
1. |
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
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2. |
aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
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3. |
aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
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4. |
aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
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5. |
aus dem fünften Teil – Erhebungsverfahren –
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6. |
aus dem Sechsten Teil – Vollstreckung –
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(2) Auf Kommunalabgaben sind ferner die §§ 1, 2, 8, § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe daß in Satz 2 an die Stelle der Vorschriften der Reichsabgabenordnung die bisherigen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes treten, § 11, jedoch ohne die Verweisung auf die §§ 72 und 76 der Abgabenordnung, § 14, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.
(4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
a) |
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, |
b) |
des Wortes "Steuer(n)" – allein... |
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