(1) 1Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. 2Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. 3Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).
(2) 1Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
1. |
die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
a) |
Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, |
b) |
Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, |
c) |
Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit, |
d) |
Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, |
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2. |
die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
a) |
eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, |
b) |
Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, |
c) |
Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen, |
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3. |
interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln. |
2Bei der Durchführung der Ausbildung nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für allgemeine Pflege verantwortlich sind, befähigen, mindestens die in Artikel 31 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen.
(2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
1. |
die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
a) |
Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, |
b) |
Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, |
c) |
Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit, |
d) |
Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, |
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2. |
die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
a) |
eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, |
b) |
Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, |
c) |
Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen, |
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3. |
interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln. |
(3) 1Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbildung auch auf die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeiten zu erstrecken, für die das Modellvorhaben qualifizieren soll. 2Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten.