Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeldanspruch wegen behaupteten Mobbings
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer eines Schmerzensgeldanspruch behaupteten Mobbings geltend machen kann.
Normenkette
BGB §§ 253, 618 Abs. 1, 3, § 628 Abs. 2, §§ 831, 847
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 08.11.2000; Aktenzeichen 12 Ca 207/00) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kn. Villingen-Schwenningen vom08. November 2000 – Az.: 12 Ca 207/00 – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Die am 12. Oktober 1956 geborene Klägerin hat drei Kinder. Sie ist auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09. Oktober 1996 als Altenpflegerin in Dienste der Beklagten getreten. Unter § 17 des Arbeitsvertrages ist eine Verfallfrist von sechs Monaten für alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, vereinbart worden. Die Beklagte betreibt die Seniorenresidenz …, welche sich in einen stationären Altenpflegebereich und den Bereich der ambulanten Pflege gliedert. In dem letztgenannten Bereich war die Klägerin als Altenpflegerin tätig. Insgesamt waren dort 12 von etwa 100 beschäftigten Arbeitnehmern eingesetzt. Ein Betriebsrat ist gebildet worden. Die Heimleitung oblag einer Frau …, der Bereich der ambulanten Pflege führte als Pflegedienstleiter ein Herr …. Die Klägerin erhielt seit 1998 eine Funktionszulage im Hinblick auf die Tätigkeit als stellvertretende Pflegedienstleiterin. Sie war im Mai 1998 durch den Pflegedienstleiter positiv beurteilt worden. Der genannte Pflegedienstleiter erkrankte im Zeitraum November 1998 bis Februar 1999. Er hatte Alkoholprobleme und unterzog sich deswegen in den Jahren 1999 und 2000 jeweils einer Entziehungskur. Zwischenzeitlich ist das Arbeitsverhältnis mit dem Pflegedienstleiter durch Aufhebungsvertrag beendet worden. Im Februar 1999 führte die Klägerin ein Gespräch mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dabei ging es um die Frage der Ausübung der Pflegedienstleitung für den ambulanten Bereich. Es stellte sich die Frage, ob die Klägerin den Pflegedienstleiter in der Pflegedienstleitung ersetzen könne. Mit der Lohnabrechnung für den Monat April 1999 wurde die Funktionszulage nicht gezahlt. Die Klägerin wandte sich deswegen an die Heimleiterin und nahm bei der Buchhaltung der Beklagten Rücksprache. Die Funktionszulage wurde nachbezahlt und kam ab Mai 1999 wieder zur Auszahlung. Mit zwei Schreiben vom 02. Mai 1999 wandte sich die Klägerin an die Heimleiterin und an den Geschäftsführer der Beklagten … Am 03. Mai fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und der Heimleiterin und dem Pflegedienstleiter statt. Die Klägerin erkrankte in der Zeit vom 30. Juni bis 09. Juli 1999 und kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. Juli zum 31. August 1999. Ihr letzter Arbeitstag war der 14. Juli 1999. Für die Zeit danach machte sie Ansprüche auf Ausgleich des Freizeitguthabens sowie restliche Urlaubsansprüche geltend. Nach dem Inhalt eines ärztlichen Attestes der Fachärztin für Allgemeinmedizin … vom 13. August 1999 ist der Klägerin durch diese Ärztin bestätigt worden, dass sie aufgrund massiven Mobbings erkrankt sei. Der Arzt für Innere Medizin … stellte am 14. Januar 2000 ein ärztliches Attest zur Vorlage beim Rechtsanwalt aus. Darin ist ausgeführt worden: Als Ursache für die ausgeprägten körperlichen und psychischen Gesundheitsstörungen mit Dysthymie, Schlafstörungen, Essstörungen und Grübelzwänge wird von Frau … eine Mobbing-Situation am alten Arbeitsplatz in der Seniorenresidenz … angegeben.
Mit ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 24. Februar 2000 hat die Klägerin geltend gemacht, das ihr seitens der Beklagten unter dem Datum des 22. Oktober 1999 erteilte Zeugnis werde von ihr nicht anerkannt. Weiter lautete es in dem Schreiben: „Gleichzeitig möchte ich anzeigen, dass ich wegen Mobbing Schadensersatz geltend mache”. Mit Antwortschreiben vom 29. Februar 2000 erklärte sich die Beklagte bereit, das Zeugnis entsprechend den Wünschen der Klägerin abzufassen. Seit dem 01. November 1999 steht die Klägerin in einem neuen Arbeitsverhältnis.
Mit ihrer am 03. Mai 2000 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht. Später hat sie ausgeführt, sie leite einen Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 823, 847 BGB sowohl aufgrund einer Verletzung durch den früheren Geschäftsführer, als auch und besonders durch Handlungen des vormaligen Pflegedienstleiters ab, dessen Handlungen die Beklagte sich gemäß § 831 BGB zurechnen lassen müsse. Zur Begründung ihres Klagbegehrens hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, sie habe ihr Arbeitsverhältnis wegen Mobbings gekündigt. Im Herbst 1998 hätten sich die Alkoholprobleme des Pflegedienstl...