Leitsatz (amtlich)
Ein sachlicher Grund besteht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Träger von nach § 40 c AFG (jetzt §§ 241 f. SGB III) geförderter Maßnahmen wegen vorübergehenden Mehrbedarfs nur, wenn bei Vertragsabschluss der Wegfall des Mehrbedarfs mit einiger Sicherheit prognostiziert werden kann. Besteht lediglich Ungewißheit über den weiteren Umfang einer Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit und gehört gerade die Durchführung solcher geförderter Maßnahme seit Jahren zum ständigen Geschäftsbereich des Arbeitgebers, handelt es sich nicht um die Durchführung von Sonderaufgaben i. S. der Entscheidung des BAG vom 28.05.1986 (AP Nr. 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Es gelten vielmehr die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 22.03.2000 (AP Nr. 221 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
BGB § 620
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 05.12.2000; Aktenzeichen 86 Ca 20977/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.12.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 86 Ca 20977/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.09. bis 12.10.2000.
Der 1942 geborene Kläger ist seit dem 27.10.1997 bei der Beklagten als Angestellter im Erziehungsdienst in der Funktion eines Leiters einer Ausbildungswerkstatt für den Beruf des Gas-Wasserinstallateurs tätig. Die Beklagte unterhält als Anstalt des öffentlichen Rechts Ausbildungsstätten für Jugendliche, in denen unter anderem außerbetriebliche Berufsbildungsmaßnahmen durchgeführt werden. Im Bereich Ausbildung benachteiligter Jugendlicher erfolgt die Finanzierung durch die Bundesanstalt für Arbeit, zum Teil mit Co-Finanzierung durch das Land Berlin. Die Finanzierung erfolgt jeweils für den Zeitraum eines Jahres und zwar für den 01.09. bis zum 31.08. des Folgejahres. Etwa im Mai nimmt die Beklagte Verhandlungen auf über die künftigen Maßnahmen und erhält dann mündliche Zusagen, während die schriftliche Zusage zum Teil erst nach Beginn der Maßnahme erfolgt. Die bei ihr beschäftigten Ausbildungsmeister haben teilweise noch unbefristete Altverträge. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.1986 (7 AZR 591/84, AP Nr. 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) stellt sie Ausbildungsmeister nur noch befristet ein, wobei sie auch die Möglichkeiten des Beschäftigungsförderungsgesetzes bzw. jetzt des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nutzt.
Die Beschäftigung des Klägers erfolgte aufgrund dreier aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge für die Zeiten vom 27.10.1997 bis 31.08.1998, 01.09.1998 bis 31.08.1999 und 01.09.1999 bis 31.08.2000. Nach den schriftlichen Arbeitsverträgen war er jeweils befristet für Aufgaben von begrenzter Dauer eingestellt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung, nach der jeweils abgeschlossenen Nebenabrede wurde er für die Dauer des jeweiligen Arbeitsvertrages in einem Aufgabengebiet beschäftigt,
… als Maßnahme der Berufsausbildung gem. § 40 c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und den dazu ergangenen Durchführungsanordnungen der Bundesanstalt für Arbeit in Verbindung mit §§ 13 und 27 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) …
… nur befristet bis zu dem im Arbeitsvertrag angegebenen Termin zur Verfügung steht. Es ist nicht beabsichtigt, die konkrete Aufgabenstellung nach Ablauf dieses Termins im Jugendaufbauwerk fortzuführen. …
Der Kläger erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von 5.111,71 DM.
Am 31.08.2000 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig und erhielt im Zeitraum vom 01.09. bis 11.10.2000 durch seine Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 4.630,50 DM brutto bzw. 3.328,15 DM netto.
Mit seiner am 25. Juli 2000 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Rechtswirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses gewandt und Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 01.09. bis 11.10.2000 geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. August 2000 hinaus unbefristet zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
die Beklagte zu verurteilen,
- an den Kläger 7.235,08 DM brutto abzüglich 3.328,15 DM netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.10.2000 zu zahlen.
- den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Ausbildungsleiter für Gas- und Wasserinstallateure weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, die für die Ausbildung der Jugendlichen erforderlichen Ausbildungsmeister würden ausschließlich durch die Bundesanstalt für Arbeit auf der Grundlage des Arbeitsförderungsrechts finanziert. Die Förderung stelle für ...