Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifautonomie. Vollzeitarbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Es ist von der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien gedeckt, wenn sie zur Abwendung von betriebsbedingten Kündigungen die regelmäßige Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten eines Betriebes von 38,5 auf 30,5 Wochenstunden herabsetzen und dies mit einem Teillohnausgleich verbinden, der in den mittleren Gehaltsgruppen zu einer Nettoeinbuße von lediglich 11 % führt.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; TVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen 65 Ca 20117/98) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 513815 |
DB 2000, 1469 |
FA 2000, 202 |
FA 2000, 66 |
ZTR 1999, 511 |
AuA 2000, 46 |
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