Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Ausbildungskosten - selbständiger Versicherungsvertreter
Leitsatz (redaktionell)
1. Auf einen selbständigen Versicherungsvertreter (Einfirmenvertreter) finden die vom BAG für Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze zur - eingeschränkten - Rückzahlung von Ausbildungskosten keine Anwendung.
2. Die Vereinbarung einer - anteiligen - Rückzahlung von Ausbildungskosten bei einem vorzeitigem, vom Versicherungsvertreter veranlaßten bzw verschuldeten Ausscheiden aus dem Versicherungsvertreterverhältnis stellt keine unangemessene Benachteiligung des selbständigen Versicherungsvertreters dar und verstößt nicht gegen § 9 AGBG, wenn der Vertragspartner (Versicherungsunternehmen) die Seminarkosten für eine - marktgängige, einmonatige - Ausbildung an der "Bonner Akademie" übernommen hatte.
3. Die Übernahme der Ausbildungskosten durch den selbständigen Versicherungsvertreter bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses stellt auch keine solche ungewöhnlich hohe Belastung dar, die zu einer Korrektur der vertraglichen Vereinbarung aus grundrechtlicher Sicht in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sog Bürgschaftsentscheidung und zum sog Handelsvertreterbeschluß zwingt.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 632/00.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin vom 17. November 1999 -- 31 Ca 19992/99 -- wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Fundstellen
Dokument-Index HI610621 |
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