Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 07.06.2000; Aktenzeichen 3 Ca 993/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.06.2000 – 3 Ca 993/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Teiles der Abfindung, die der Beklagte auf der Grundlage des Tarifvertrages Soziale Absicherung vom 06.07.1992 (im Folgenden TV soziale Absicherung) erhalten hatte.
Der am 25.08.1938 geborene Beklagte war bis 31.07.1997 beim klagenden Land als Lehrer in der Vergütungsgruppe III BAT-O beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund des Auflösungsvertrages vom 30.12.1996. Die Zentrale Bezügestelle (ZBB) teilte dem Beklagten mit dem Schreiben vom 07.05.1997 die Berechnung der. Abfindung nach dem TV soziale Absicherung mit – 37.649,50 DM (7 Monatsvergütungen bei 32 Beschäftigungsjahren). Gleichzeitig wies sie den Beklagten darauf hin, dass er verpflichtet sei mitzuteilen, wenn er im Zeitraum 01.09.1997 bis 30.11.1999 eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnehme; gleiches gelte, wenn innerhalb dieses Zeitraumes ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstehe. Der Beklagte gab am 20.05.1997 zwei Erklärungen ab, wobei er bei der Rentenart „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit” „Mai 2000” eingetragen hat.
Mit dem Schreiben vom 29.11.1999 bat die ZBB den Beklagten um Mitteilung, ob er für den Zeitraum vom 01.09.1998 bis 30.11.1999 eine Rente nach § 38 SGB VI bezogen hat oder ein Anspruch bestand. Die gleichzeitig angeforderte Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers übersandte der Beklagte am 04.01.2000. Die ZBB forderte darauf hin den Beklagten mit Schreiben vom 17.01.2000 zur Rückzahlung von 20.169,31 DM auf mit der Begründung, es habe bereits seit dem 01.09.1998 ein Rentenanspruch nach § 38 SGB VI bestanden.
Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage des Landes durch das am 07.06.2000 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 26, 27 d.A.), abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das klagende Land habe die Ausschlussfrist gem. § 70 BAT-O versäumt, die am 28.02.1999 abgelaufen sei.
Gegen das ihm am 13.07.2000 zugestellte Urteil hat das klagende Land mit dem am 11.08.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 06.09.2000 begründet.
Es trägt vor: Der Rückzahlungsanspruch sei erst mit Bekannt werden der anspruchsbegründenden Tatsachen fällig geworden. Kenntnis vom Rentenanspruch des Beklagten sei erst durch das Schreiben der BfA erlangt worden. Eine schuldhafte Verzögerung habe nicht vorgelegen, da der Beklagte seiner durch die Erklärung vom 20.05.1997 eingegangenen Verpflichtung der Mitteilung eines Rentenanspruchs nicht nachgekommen sei.
Das klagende Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.06.2000 – 3 Ca 993/00 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 20.169,31 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 17.02.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Ausführungen zur Ausschlussfrist und trägt weiter vor: Ein Rückforderungsanspruch bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Kürzung der Abfindung könne nach dem TV soziale Absicherung nur bei „Vollrenten” erfolgen. Jedenfalls habe das Land seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn auch eine Rente mit Abschlag unter die Regelung fallen sollte. Der Rentenanspruch sei im Übrigen auch nicht entstanden, da er einen Antrag erst mit Wirkung zum 01.05.2000 gestellt habe. Die Klage sei auch in Bezug auf die Höhe unschlüssig. Das Land könne keine Netto-Zahlung verlangen und habe Steuerfreibeträge unberücksichtigt gelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung des klagenden Landes ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.
2. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Ein möglicher Anspruch des klagenden Landes ist jedenfalls nach § 70 BAT-O erloschen, so dass das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
2.1 Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob § 4 Abs. 7 TV soziale Absicherung auch den Fall einer möglichen, aber nicht in Anspruch genommenen Rente mit Abschlägen erfasst. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI sind zwar seit Abschluss des TV soziale Absicherung im Jahr 1992 bis zum Außerkrafttreten am 31.12.1999 im Wesent...