Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Leitsatz (amtlich)
Zeigt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an (§ 208 Abs. 1 InsO), wird ein gegen die Masse gerichtetes Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103, 104 ZPO) eines Altmassegläubigers wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Normenkette
ZPO §§ 103-104; InsO § 208 Abs. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3, § 210
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 05.05.2003; Aktenzeichen 5 Ca 2975/02) |
Tenor
1.Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.05.2003 wird derKostenfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom05.05.2003 – 5 Ca 2975/02 –, zugestellt am 07.05.2003 abgeändert: Der Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Beschwerdewert: 498,22 EUR.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F. Eine von ihm gegen den Beklagten/Antragsgegner erhobene Klage wurde abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit Antrag vom 10.02.2003 hat der Antragsgegner die Erstattung der ihm (zweitinstanzlich) entstandenen Kosten beantragt. Dem hat der Rechtspfleger antragsgemäß mit Beschluss vom 05.05.2003 stattgegeben. Mit Schreiben vom 20.05.2003 hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt. Mit der sofortigen Beschwerde vom 21.05.2003 wendet er sich gegen die hier erfolgte Kostenfestsetzung.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
a) Es handelt sich bei dem vom Antragsgegner mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch um eine Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO). Da der Erstattungsanspruch spätestens mit Rechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils (Anfang März 2003) entstanden und damit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 20.05.2003 begründet worden ist, handelt es sich hierbei nicht um eine Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, sondern um eine sogenannte Altmasseverbindlichkeit nach Nr. 3 dieser Vorschrift. Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig.
b) Das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO ist auch in Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit scheidet auch insoweit eine Zwangvollstreckung aus (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl., § 210 Rdn. 3; MünchKommInsO-Hefermehl, § 210 Rdn. 10).
c) Nicht geregelt hat der Gesetzgeber, wie sich die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO auf ein anhängiges Verfahren eines Massegläubigers, auch auf ein entsprechendes Kostenfestsetzungsverfahren, auswirkt (Uhlenbruck, Rdn. 6). Zutreffend wird für diese Fälle vielfach angenommen (vgl. Nachw. bei Uhlenbruck, a. a. O.; MünchKommInsO-Hefermehl, Rdn. 18), dass wegen des Vollstreckungsverbots aus § 210 InsO ein Rechtsschutzbedürfnis des Altmassegläubigers auf Erlangung eines vollstreckbaren Titels, der dann dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO unterläge, zu verneinen ist. Dieser Auffassung hat sich bereits die 5. Kammer des erkennenden Gerichts für den Fall einer Leistungsklage angeschlossen (LAG Düsseldorf vom 25.05.2000 – 5 Sa 418/00 – ZIP 2000, 2034), ebenso das LAG Baden-Württemberg für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschl. v. 26.03.2001 – 1 Ta 12/01 – ZIP 2001, 657). Dem ist zu folgen. Mit der Schaffung des § 210 InsO hat der Gesetzgeber das Vollstreckungsverbot gesetzlich festgeschrieben und die bereits zum früheren § 60 KO geltende Rechtsprechung einer Vollstreckungssperre für diese Fälle normiert. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung eines dann nicht vollstreckbaren Leistungstitels zu verneinen.
3. Inwieweit dem Altmassegläubiger die Möglichkeit einer Feststellungsklage verbleibt, kann hier dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, für das ein gesondertes Feststellungsverfahren nicht vorgesehen ist. Zum anderen sind Grund und Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs hier nicht streitig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem geltend gemachten Erstattungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Unterschriften
gez.: Dr. Kaup
Fundstellen
Haufe-Index 962034 |
MDR 2003, 1442 |
NZA-RR 2003, 549 |
Rpfleger 2004, 65 |
ZInsO 2003, 867 |