Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung vor Arbeitsaufnahme
Leitsatz (redaktionell)
Das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG greift mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages ein, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt die Arbeit tatsächlich aufgenommen wird.
Normenkette
MuSchG § 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 11.06.1992; Aktenzeichen 3 Ca 719/92) |
Fundstellen
EEK, III/120 (ST1) |
NZA 1993, 1041 |
NZA 1993, 1041 (LT1) |
RzK, IV 6b Nr 17 (L1) |
LAGE § 9 MuSchG, Nr 18 (LT1) |
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