Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 10.11.1998; Aktenzeichen 1 BV 41/98)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 1 ABR 28/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 10.11.1998 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts

Minden – 1 BV 41/98 – abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I

Die Beteiligen streiten darüber, ob dem antragstellenden Betriebsrat bei Maßnahmen der Ausbildung von Auszubildenden im Bereich der Krankenpflege ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 98 BetrVG zusteht.

Der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber ist Träger des Herz- und Diabeteszentrums Nordrhein-Westfalen in B O Wegen der Spezialisierung des Herz- und Diabeteszentrums ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, selbständig eine Krankenpflegeausbildung zu betreiben; es fehlen wesentliche Fachrichtungen, die im Rahmen einer Ausbildung zu vermitteln sind. Daher, aber auch aus Kostengründen, schlossen der Arbeitgeber und weitere vier Krankenhausträger unter dem 01.07.1996 einen Kooperationsvertrag mit „dem Ziel, Ausbildungsplätze für die Ausbildung in der Krankenpflege und in der Krankenpflegehilfe anzubieten”. Vertragspartner sind neben dem Arbeitgeber die A-V-Klinik B O e.V., die G-M Klinik GmbH, B O, die J-Ordenshäuser B O gem. GmbH und der Zweckverband Krankenhaus B O (letzterer im folgenden: Zweckverband). Das Ziel des Kooperationsvertrages soll durch eine praktische Ausbildung in den beteiligten Krankenhäusern und eine theoretische Ausbildung in einer Verbundkrankenpflegeschule erreicht werden. Träger der Verbundkrankenpflegeschule ist der Zweckverband. Ausbildungsträger sind der Zweckverband und der Arbeitgeber für die von ihnen jeweils eingestellten Krankenpflegeschüler/innen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Kooperationsvertrages Bezug genommen (Bl. 5-9 d.A.). An der Verbundkrankenpflegeschule werden keine externen Krankenpflegeschüler unterrichtet. Dem Arbeitgeber steht gemäß § 6 Nr. 3 des Kooperationsvertrages das Recht zu, etwa 1/3 der Ausbildungskapazität der Schule zu belegen. Die genaue Aufteilung der Ausbildungsplätze erfolgt in der Mitgliederversammlung der Träger. Die restlichen 2/3 der Ausbildungskapazität werden derzeit vom Zweckverband belegt; die anderen beteiligten Krankenhäuser stellen selbst keine Auszubildenden für die Krankenpflege ein.

Im Februar 1998 erfuhr der Betriebsrat, daß eine Leistungsüberprüfung der Auszubildenden der Krankenpflege zum Abschluß ihrer sechsmonatigen Probezeit durchgeführt wurde. Der Betriebsrat machte daraufhin gegenüber dem Arbeitgeber geltend, die Maßnahme sei gemäß § 98 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber erwiderte, die Prüfung zum Abschluß der Probezeit sei nicht auf betrieblicher Ebene durchgeführt worden, sondern aufgrund einer Entscheidung des Schulausschusses.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe bei der Ausbildung auf der Grundlage des Kooperationsvertrages ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 98 BetrVG zu. Es sei zweifelhaft, ob allein die Tatsache, daß sich verschiedene Krankenhäuser zur gemeinsamen Durchführung der Ausbildung zusammengeschlossen hätten, dazu führe, daß es sich um außerbetriebliche Berufsbildungsmaßnahmen handele. Da die praktische Ausbildung der bei dem Arbeitgeber beschäftigten Auszubildenden im wesentlichen im Hause des Arbeitgebers stattfinde, spreche alles dafür, daß es sich um eine betriebliche Bildungsmaßnahme handele. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber auf die Berufsbildungsmaßnahmen einen beherrschenden Einfluß habe, komme es nicht an. Hier seien die Auszubildenden aufgrund ihres Ausbildungsvertrages gezwungen, die Ausbildung im Rahmen des Kooperationsvertrages durchzuführen. In einem solchen Falle müsse das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen bleiben, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber einen beherrschenden Einfluß auf die Durchführung der Ausbildung habe. Hinzu komme, daß es sich vorliegend im Unterschied zu den bisher vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Sachverhalten nicht um zeitlich überschaubare Fortbildungsmaßnahmen handele, sondern um eine dreijährige Berufsausbildung. Hier müsse das Mitbestimmungsrecht auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber keinen beherrschenden Einfluß auf die Durchführung der Maßnahme habe. Auch die Tatsache, daß es sich um eine bloße Kooperation von Krankenhausträgern handele, zeige, daß es sich nicht um eine außerbetriebliche, sondern um eine betriebliche Bildungsmaßnahme handele. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber habe eine beherrschende Funktion, da er neben dem Zweckverband ein Ausbildungsträger sei und da er eine Sonderstellung habe, weil er etwa 1/3 der Ausbildungskapazität belegen könne. In Bezug auf die eigenen Auszubildenden habe der Arbeitgeber einen beherrschenden Einfluß.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, daß ihm hinsichtlich der Durchführung der Ausbildung der Auszubildenden des Arbeitgebers im Bereich der Krankenpflege auf der Grundlage des Kooperationsver...

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