Entscheidungsstichwort (Thema)
Tagegeldanspruch der Kanalunterhaltungsarbeiter im öffentlichen Dienst
Leitsatz (amtlich)
In dem Fall, bei dem die seitens einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen Stadt als Kanalunterhaltungsarbeiter Beschäftigten im Betriebshof dieser Stadt nur bei Arbeitsbeginn sowie dabei lediglich das benötigte Arbeitswerkzeug auf das jeweilige Einsatzfahrzeug zu laden und nur beim Arbeitsende sowie hierbei lediglich dieses Arbeitswerkzeug dort wieder vom jeweiligen Einsatzfahrzeug abzuladen und ansonsten während ihrer gesamten Arbeitszeit Arbeiten am Kanalnetz im gesamten Stadtgebiet zu erledigen haben, werden von diesen Kanalunterhaltungsarbeitern bei dieser Stadt überhaupt keine Dienstgänge im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LRKG NRW 1999 ausgeführt, weswegen dann jedoch schon deswegen diesen Kanalunterhaltungsarbeitern seitens dieser Stadt überhaupt kein Tagegeld gemäß § 32 Abs. 1 BMT-G II i.V. mit den §§ 7 Abs. 1, 10 LRKG NRW 1999 zu zahlen ist.
Normenkette
BMT-G 2 § 32 Abs. 1; LRKG NRW 1999 §§ 2, 7, 10
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 28.06.2001; Aktenzeichen 3 Ca 6713/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.06.2001 – 3 Ca 6713/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in Bezug auf die Arbeitstage, an denen der Kläger von der Beklagten im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2000 einschließlich jeweils länger als acht Stunden als angelernter Kanalunterhaltungsarbeiter im gesamten Stadtgebiet der Beklagten beschäftigt worden ist, nach den jetzigen Bestimmungen des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen – LRKG NRW 1999 – vom 16.12.1998, das mit Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft getreten ist, das in § 7 LRKG 1998 aufgenommene Tagegeld zu zahlen. Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere im Streit gewesen, ob der Kläger insofern, sofern er von der Beklagten als angelernter Kanalunterhaltungsarbeiter im gesamten Stadtgebiet der Beklagten eingesetzt worden ist sowie weiterhin eingesetzt wird, bei der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 2 LRKG NRW 1999 Dienstgänge ausgeführt hat sowie weiterhin ausführt.
Hierbei ist im Hinblick auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfrage der Parteien zum einen von rechtlicher Bedeutung, dass jeweils bereits gesetzlich u.a. Folgendes geregelt war bzw. weiterhin geregelt ist:
Einerseits ist im Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten – BRKG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1621) sowie in der teilweisen Neufassung durch Art. 28 Nr. 3 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) u.a. Folgendes aufgenommen:
„§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten und Richter.
(2) …
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung (§ 16 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendung. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.
(3) bis (4)
(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schr...