Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

In der Regel kein Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III über seine Pflichten nach § 37 b SGB III belehrt

 

Leitsatz (amtlich)

Kommt ein Arbeitnehmer seiner Verpflichtung gemäß § 37 b SGB III, sich unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, nicht nach und mindert deshalb die Agentur für Arbeit gemäß § 140 SGB III das Arbeitslosengeld, so hat er dennoch in der Regel keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn dieser ihn nicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III auf seine Verpflichtung hingewiesen hat.

 

Normenkette

SGB III §§ 37b, 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 07.05.2004; Aktenzeichen 2 Ca 696/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen 8 AZR 571/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.05.2004 – 2 Ca 696/04 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz, weil die Beklagte ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er sich bei der Agentur für Arbeit unverzüglich arbeitssuchend zu melden habe.

Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Sie stellte den Kläger ab dem 10.11.2003 zunächst befristet bis zum 30.11.2003 ein, verlängerte dann die Befristung bis zum 22.12.2003 und schließlich am 18.12.2003 bis zum 25.01.2004.

Sie wies den Kläger jeweils nicht darauf hin, dass er sich bei der Agentur für Arbeit unverzüglich arbeitssuchend zu melden habe, was der Kläger erst am 12.01.2004 tat.

Nach Auslaufen des Arbeitsvertrages zum 25.01.2004 war der Kläger arbeitslos bis zum 25.04.2004.

Die Agentur für Arbeit teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18.02.2004 mit, dass er sich bereits am 12.11.2003 habe arbeitssuchend melden müssen und sich deshalb sein Anspruch auf Leistungen um je 35 EUR für 30 Tage und damit insgesamt um 1.050 EUR mindere.

Mit Bescheid vom 24.02.2004 bewilligte sie dem Kläger rückwirkend ab dem 26.01.2004 wöchentlich Arbeitslosengeld in Höhe von 92,68 EUR (Leistungssatz in Höhe von 185,36 EUR unter Anrechnung der Minderung auf die Hälfte des Leistungssatzes gemäß § 140 S 4 SGB III) unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von 490,– EUR und eines Leistungsentgelts in Höhe von 308,99 EUR.

Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid ein.

Mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 19.04.2004 eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.050,–EUR begehrt.

Er hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III verpflichtet gewesen sei, ihn jeweils bei Abschluss der befristeten Arbeitsverträge über seine Verpflichtung, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, zu informieren. Wegen Verletzung dieser Verpflichtung habe er einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.050,– EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 25.04.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie nicht schadensersatzpflichtig sei.

Mit Urteil vom 07.05.2004 hat das Arbeitsgericht Paderborn die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB III als öffentlich-rechtliche Bestimmung allein das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitsamt und den Arbeitsvertragsparteien, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien selbst regele. Die Bestimmung bezwecke allein das Zusammenwirken der Arbeitsvertragsparteien mit der Agentur für Arbeit zwecks Vermeidung/Verkürzung einer Arbeitslosigkeit. Eine Fürsorgepflichtverletzung scheide auch aus, weil nicht unterstellt werden könne, dass der Beklagten die Verpflichtung des Klägers gemäß § 37 b SGB III, sich unverzüglich arbeitslos zu melden, bekannt gewesen sei.

Die Agentur für Arbeit hat auf den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 12.05.2004 die Kürzung des Arbeitslosengeldes auf 840,– EUR herabgesetzt. Der Kläger hat zwischenzeitlich Klage vor dem Sozialgericht erhoben.

Gegen das ihm am 07.06.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn hat der Kläger am 02.07.2004 in vollem Umfang Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer begründe, zumal nicht der Agentur für Arbeit durch die vom Arbeitgeber unterlassene Information ein Schaden entstünde, sondern allein dem Arbeitnehmer in Form der Kürzung des Arbeitslosengeldes gemäß § 140 SGB III.

Er behauptet, dass der Beklagten auch anders als ihm seine Verpflichtung gemäß § 37 b SGB III, sich sofort nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, bekannt gewesen sei.

Abgesehen davon, dass die Beklagte i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge