Zurückweisung der Revision, neu gefasst 30.10.01
Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 22.06.1999; Aktenzeichen 3 (2) Ca 1114/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herford wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der in der Zeit vom 29.05.1967 bis zum 30.09.1993 bei der Firma V2xxx D4xxxxxx GmbH & Co. KG in B5xxxx als Maschineneinrichter mit der Aufgabe der Betreuung der Druckgußmaschinen in deren Gießerei beschäftigt gewesen ist und aufgrund ordentlicher Kündigung der genannten Arbeitgeberin vom 21.05.1993 aus dem Arbeitsverhältnis zu ihr ausgeschieden ist, streitet mit der Beklagten um einen aufgrund eines zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung der Firma V2xxx D4xxxxxx GmbH & Co. KG in B5xxxx unter dem 13.05.1993 abgeschlossenen Sozialplan sich ergebenden und auf die Beklagte im Wege eines Betriebsübergangs übergeleiteten Sozialplananspruch in Höhe von 50.808,74 DM.
Streit herrscht unter den Parteien insbesondere darüber, inwieweit der in B5xxxx ansässige Betrieb der Firma V2xxx D4xxxxxx GmbH & Co. KG nach teilweiser Verlagerung nach E1xxx auf die Beklagte übergegangen ist und inwieweit die Sozialplanansprüche verjährt sind.
Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 22.06.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herford Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil der Klage entsprochen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen dieses der Beklagten am 26.10.1999 zugestellte Urteil hat diese mit einer am 19.11.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 17.12.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte unter Bekräftigung ihrer gegenteiligen Ansicht aus erster Instanz gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach sie für die Sozialplanansprüche aufgrund eines Betriebsübergangs einzustehen habe und Verjährung nicht eingetreten sei.
Sie beantragt,
unter Abänderung des am 22.06.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herford die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Beklagte für die Sozialplanansprüche aufgrund eines Betriebsübergangs einzustehen habe und Verjährung noch nicht eingetreten sei.
Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen.
Der vom Kläger geltend gemachte, der Höhe nach unstreitige Sozialanspruch aus dem zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung der Firma V2xxx D4xxxxxx GmbH & Co. KG abgeschlossenen Sozialplan vom 13.05.1993 ist gegenüber der Beklagten gerechtfertigt.
Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt ein Betriebserwerber, der einen Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft von einem Dritten übernimmt, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Sofern die Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen in Betriebsvereinbarungen geregelt sind, werden auch sie gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Danach haftet auch der Betriebserwerber für Sozialplanansprüche derjenigen Arbeitnehmer des übernommenen Betriebes oder Betriebsteils, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme übergegangen sind.
Nachdem die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Hamm in seinem Urteils vom 18.02.1997 – 5 Sa 895/95 – im vorliegenden Verfahren nicht bestritten hat, bilden diese tatsächlichen Feststellungen die Grundlage für die Annahme eines Betriebsübergangs anlässlich der Verlagerung des Betriebes oder Betriebsteils der Firma V2xxx D4xxxxxx GmbH & Co. KG von B5xxxx nach E1xxx. Sie rechtfertigen die Qualifizierung des Betriebsübergangs.
Die Beklagte hat die identitätsstiftenden Vermögensgegenstände des Berliner Betriebes bzw. Betriebsteils übernommen. Zu den aus B5xxxx übernommenen Anlagegütern gehörten in jedem Falle neun der insgesamt zehn dortigen Druckgussmaschinen, und nahezu alle übrigen Aggregate, die für den Betrieb einer Druckgießerei mit anschließender mechanischer Bearbeitung vonnöten...