Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Kosten notwendiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Vorpfändung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorpfändung ist nur dann sinnvoll, wenn sie ihre rangsichernde Wirkung entfalten kann. So hat der Kläger unverzüglich nach Ausbringen der Vorpfändung die Zwangsvollstreckung einzuleiten.
2. Wenn überhaupt Anlaß zur Vorpfändung besteht, dann hat ein Kläger in die Mietforderungen der Beklagten durch die Vorpfändung zu vollstrecken.
Normenkette
ZPO §§ 104, 845
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 22.05.1992; Aktenzeichen 13 Ca 5132/90) |
Tenor
Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12. 1990 werden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf DM 375,23 nebst 4% Zinsen seit dem 3.2.1992 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: DM 344,83
Gründe
In Höhe von DM 375,23 ist der Beschluß des Arbeitsgerichts rechtskräftig, da die Beklagte nur wegen des darüber hinausgehenden Betrages mit Schriftsatz vom 22.6.1992 (Bl. 259 d.A.) Erinnerung eingelegt hat. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 6.7.1992 mitgeteilt hat, daß ihr Schriftsatz vom 29.5.1992 als Erinnerung angesehen werden solle (Bl. 263 d.A.), geht die Kammer davon aus, daß der Schriftsatz vom 29.5.1992 seinem gesamten Inhalt nach nicht als Erinnerung ausgelegt werden kann, da die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich nicht vom Vorliegen eines Beschlusses ausgegangen ist. Es kann daher die vom Kläger angeschnittene Frage dahinstehen, ob Beschlüsse nach § 104 ZPO wegen des § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO ausnahmsweise (gegen die Regel des § 229 ZPO) erst mit Zustellung wirksam werden. Zu Recht hat der Kläger auch darauf hingewiesen, daß selbst dann, wenn man den Schriftsatz der Beklagten vom 29.5.1992 als unbeschränkte Erinnerung ansehen wollte, diese nach dem Inhalt der Erinnerung vom 22.6.1992 als teilweise zurückgenommen angesehen werden muß.
In Höhe von DM 375,23 ist der Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 22.5.1992 daher rechtskräftig und war deshalb im tenorierten Umfang aufrechtzuerhalten.
Soweit der Beschluß mit der statthaften und fristgerecht eingelegten Erinnerung angegriffen wurde, hatte diese Erfolg:
1. Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum können die Kosten der Zwangsvollstreckung auch im Verfahren nach § 103 ff. ZPO festgesetzt werden. Vom Schuldner zu erstatten sind jedoch gemäß § 788 Abs. 1 ZPO nur die Kostennotwendiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, d.h. solche, die der Gläubiger nach den gegebenen Umständen zur Wahrung seiner Belange für erforderlich halten durfte. Dies gilt auch für Kosten einer Vorpfändung nach § 845 ZPO. Sie sind nicht stets erstattungsfähig, sondern nur bei Notwendigkeit, dieser Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles. Die Frage, wann solche Umstände gegeben sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. z.B. OLG München vom 4.7.1973, MDR 1973, 943; KG, Beschluß vom 9.12.1986, MDR 1987, 595; HansOLG Hamburg vom 8.11.1989, MDR 1990, 344). Bei der Beantwortung dieser Frage sind Sinn und Zweck der Vorpfändung zu beachten. Die Vorpfändung hat den Zweck (§ 845 Abs. 2 ZPO) dem Gläubiger bei einer beabsichtigten Forderungspfändung den Rang zu sichern, der dem Zeitpunkt ihrer Zustellung an den Drittschuldner entspricht. Bis zum Erlaß des eigentlichen Pfändungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht kann nämlich unter Umständen eine größere Zeitspanne vergehen, so daß der Gläubiger einen sich allein dadurch ergebenden aussichtslosen Rang seiner Pfändung durch Vorpfändung verhindern kann. Nicht jedoch hat die Vorpfändung den Zweck einer besonders wirksamen Art der Zahlungsaufforderung, die zudem schon vor Zustellung des Vollstreckungstitels unter Erstattungspflicht des Schuldners möglich wäre (so OLG München, a.a.O., 944). Danach ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Das erste vorläufige Zahlungsverbot datiert vom 16.1.1991 und wurde am 21.1.1991 zugestellt. Das zweite vorläufige Zahlungsverbot – um dessen Kosten es wegen der teilweisen Rechtskraft des Beschlusses allein noch geht – datiert vom 31.1.1991 und wurde am 5.2.1991 zugestellt. Gezahlt hat die Beklagte nicht vor dem 11.3.1991. Nach zur damaligen Zeit noch geltender Fassung des § 845 Abs. 2 ZPO (geändert zum 1.4.1991) verlor die Vorpfändung ihre Rechtswirkung, wenn die Pfändung nicht innerhalb von 3 Wochen bewirkt wurde. Sollte die Vorpfändung also überhaupt einen Sinn haben, nämlich ihre rangsichernde Wirkung entfalten, so hätte der Kläger unverzüglich nach Ausbringen der Vorpfändung die Zwangsvollstreckung einleiten müssen. Er hat jedoch, wie er selbst im Schriftsatz vom 14.12.92 einräumt – zu keinem Zeitpunkt Pfändungsmaßnahmen eingeleitet, sich insbesondere nicht einmal eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung geben lassen. Erwies sich schon damit die erste Vorpfändung als sinnlos und überflüssig, so war erst recht die zweite Vorpfändung nicht notwendig, da der Kläger inzwischen keinerlei...