Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente;. Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten. Bremer Vulkan
Leitsatz (amtlich)
1. Jedenfalls bis 1982 durften Pensionsordnungen zwischen Arbeitern und Angestellten unterscheiden – zumindest war und ist der Arbeitgeber in seinem Vertrauen auf die Zulässigkeit zu schützen. Deshalb bleiben ältere Pensionsordnungen bei der Bewertung von Dienstzeiten vor 1983 zur Ermittlung der bis dahin erdienten Anwartschaften anwendbar.
2. Das Bekanntwerden der BVerfG-Entscheidung vom 16.11.1982 (1 BvL 16/75) hat keine Verpflichtung der Arbeitgeber ausgelöst, ältere Pensionsordnungen rückwirkend zu harmonisieren. Ob sie mit Wirkung für die Zukunft zu harmonisieren waren, bleibt offen; jedenfalls war den Arbeitgebern hierfür eine Übergangsfrist zuzubilligen.
3. Es bleibt offen, ob eine Pflicht zur Harmonisierung ex nunc i. S.v. Zf. 2 auch den PSV träfe, wenn sie vom Arbeitgeber bis zum Sicherungsfall nicht (ausreichend) erfüllt wurde.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 16 Ca 6802/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.12.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 16 Ca 6802/98 – abgeändert:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Der Kläger, seitOktober 1993 Rentner und von1955 bisEnde 1988 gewerblicher Arbeitnehmer bei der im Mai 1996 in Konkurs gefallenen B. V. AG (Arbeitgeberin), fordert vom beklagten Pensionssicherungsverein unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz eine Betriebsrente nach den Bestimmungen, wie sie bis Ende 1987 für die Angestellten der Arbeitgeberin galten – nämlich nach der sog. Pensionsordnung B aus dem Jahre 1968, während seine Betriebsrente nach der für gewerbliche Arbeitnehmer geschaffenen Pensionsordnung A aus dem Jahre 1958 berechnet wird. Beide Pensionsordnungen wurden mit Wirkung ab 01.01.1988 abgelöst durch eine Betriebsvereinbarung vom 12.04.1988, die für die Zukunft eine Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten einführte, für die Angestellten jedoch einen Wahrung ihres Besitzstandes vorsah. Der Kläger behauptet, die Anwendung der Pensionsordnung B, die sich prozentual am Einkommen der Angestellten orientiert, ergebe für ihn ein günstigeres Ergebnis als die der Pensionsordnung A, die einen Festbetrag von maximal 80,– DM vorsieht.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, seine betrieblichen Versorgungsleistungen auf der Grundlage der Pensionsordnung B für die Angestellten des B. (in Konkurs), B.-V. …, vom 01.01.1968 i.d.F. vom 28.03.1968 rückwirkend ab 01.11.1995 neu zu berechnen und an ihn die sich aus der Neuberechnung ergebenden monatlichen Differenzen zur gezahlten Versorgungsleistung nebst 4 % Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, für die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gebe es sachliche Gründe wie die bei Angestellten typischerweise vorhandene größere Versorgungslücke, die stärkere Bindung von Angestellten an das Unternehmen, den Ausgleich von besonderen Belastungen und Benachteiligungen im Entgeltbereich sowie die Funktionsunterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten, insbesondere die größere Bedeutung der Angestellten für das Unternehmen aufgrund ihrer höheren Qualifikation.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter und bezweifelt, daß die vom Kläger gewünschte Neuberechnung überhaupt ein ihm günstigeres Ergebnis bringen würde. Jedenfalls könne der Kläger die angestrebte Gleichbehandlung nicht verlangen: Für die Zukunft sei sie durch die Betriebsvereinbarung vom 12.04.1988 ohnehin hergestellt, für die Vergangenheit sei sie für die Arbeitgeberin wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage in den 80-er Jahren nicht finanzierbar gewesen. Im übrigen sei eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zulässig – zumindest einmal zulässig gewesen; falls sie unzulässig geworden sei, sei dem Arbeitgeber für die Anpassung eine gewisse Übergangsfrist zuzubilligen. Selbst wenn die Arbeitgeberin eine weitergehende Anpassungspflicht getroffen hätte, sei diese jedenfalls nicht auf ihn als Träger der Insolvenz Sicherung übergegangen. Gegenüber Ansprüchen aus dem Jahre 1995 wiederholt der Beklagte die schon erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Mit den von ihm vorgetragenen Differenzierungsgründen könne der Beklagte nicht gehört werden: Sie seien abstrakt und nicht auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse zugeschnitten. Zudem habe sie die Arbeitgeberin auf sein Gleichbehandlungsverlangen mit Schreiben vom 18.05.1...